BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 95 /14 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 7. Ma i 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten B . gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 2013 werden die Schuldsprüche im Fall II.3 . b der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagt e der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schu l- dig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B . und die Revision des Angeklagten I . werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen gewerbsmäß i- ger Hehlerei in 16 Fällen , davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfä l- schung und mit Betrug, wegen Urkundenfälschung in 14 F ällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, und wegen F ahrens ohne Fahrerlaubnis zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltung s- behörd e angewiesen, diesem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine 1 - 3 - Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten I . hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuc h- tem Betrug, zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B . erhebt darüber hinaus die (u n- ausgeführte) Verfahrensrüge. D ie Revision des Angeklagten B . erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist dieses Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten I . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen zum Fall II.3.b der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte B . für 2.500 einen zuvor in Frankreich entwendeten Pkw in Kenntnis dessen deliktischer Herkunft. Er beschaffte sich Blanko - Unterlagen und stellte gefälschte Fahrzeugpapiere her. Anschließend bemühte er sich im Internet um Kaufinteressenten, die er mit Hilfe der gefälschten Papiere über die illegale Herkunft des Fahrzeugs täuschen wollte. In seinem Auftrag führte ei n . E . spräch am 17. April 2013. Den Kaufinteressenten fielen jedoch Unstimmigkeiten an den (gefälschten) Fahrzeugpapieren auf, so dass sie von dem Kauf Abstand na h- men. Auf Grund der Anzeige im Inter net meldete sich ein weiterer Interessent. . E . April 2013 fielen jedoch auch ihm Unstimmigkeiten an den vorgelegten Papieren auf. Als der Interessent darau f- . E . die Flucht. Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen gewerbsmäß i- ger Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form des Ankaufens zu d er Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Tatmehrhei t- 2 3 - 4 - lich hierzu hat es ihn für den ersten Verkaufsversuch wegen (gewerbsmäßiger ) Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem (gewerbsmäßige m ) Betrug gemäß §§ 2 2, 23 Abs. 1, § 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu d er weiteren Einzelfreih eitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wegen des zweiten Verkaufsversuchs hat es den Angeklagten ein weiteres Mal der (gewerbsmäßige n ) Urkundenfä l- schung in Tateinheit mit versuchtem (gewerbsmäßigem) Betrug schuldig g e- spro chen und ihn zu d e r weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. 2. Die Würdigung der beiden Verkaufsversuche als selbständige Taten hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In beiden Fällen machte . E . m Angeklagten B . gefälschten Fah r- zeugpapieren Gebrauch. Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfä l- schung vor (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 3 StR 406/11 mwN ). Der Angeklagte hat sich daher im Fall II.3.b der Urteilsgründe nur wegen einer (g e- werbsmäßigen) Urkundenfälschung strafbar gemacht. Diese Urkundenfä l- schung verklammert den zweimaligen Betrugsversuch zur Tateinheit. 3 . Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen tre f- fen könnte, die eine Verurteilung wegen zweier materiell - rechtlich selbständiger Taten der Urkundenfälschung tragen könnte. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 St PO steht nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geände r- ten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 4 5 - 5 - Der Senat hat davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit zwischen den beiden Betrugsversuchen in der U rteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 1 StR 220/09 wistra 2010, 484, 492, Rn. 69 mwN). 4 . Damit entfällt die weitere Einzelstrafe von einem Jahr und acht Mon a- ten wegen des zweiten Ve rkaufsversuchs. Mit Blick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe (ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) sow ie die Vielzahl und Höhe der weiteren Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Ta t- gericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen im Fall II.3.b der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Ang e- klagten B . erkannt hätte; diese hat deshalb ebenfalls Bestand. 5 . Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Angeklagten B . mit den gesamten durch sein Rechtsmittel en t- standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 6 7 8 - 6 - 6 . Die Revision des Angeklagten I . gegen das vorbezeichnete Urteil ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 9
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