BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 96/06 vom 20. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 1. Dezember 2005 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-spruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 21. M344rz 2006. Erg344nzend dazu be-merkt der Senat zu der Verfahrensbeschwerde, dass die in die Form einer "Al-ternativr374ge" (RB S. 2) gekleidete Aufkl344rungsr374ge bereits deshalb nicht durch- 2 - 3 - dringt, weil sie nicht in entsprechend 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zul344ssiger Form erhoben ist. Denn die Revision zeigt nicht auf, wie sie zu der in w366rtlicher Rede gehaltenen, einen Dialog mit der Nebenkl344gerin wiedergebenden Aussage des "zur Tatzeit 'aktuellen' Freundes" der Nebenkl344gerin (RB S. 6, 7 f.) gelangt ist, dessen Ermittlung und Vernehmung durch den Tatrichter die Revision vermisst. Schon diese fehlende Darlegung des spezifischen, Beweismittel und Beweistat-sache verbindenden Zusammenhangs (Konnexit344t) bedingt auch die Unzul344s-sigkeit der R374ge (st. Rspr.; BGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 329; weitere Nachw. bei Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 244 Rdn. 21). 2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. 3 Das Landgericht hat die Strafe f374r die Tat, bei der der Angeklagte mit seiner fr374heren Freundin den ungesch374tzten Geschlechtsverkehr bis zum Sa-menerguss vollzog, dem Regelstrafrahmen eines besonders schweren Falles (247 177 Abs. 2 StGB) entnommen. Die Anwendung des Strafrahmens des Ab-satz 1 der Vorschrift und "erst recht223 die Annahme eines minder schweren Fal-les nach Absatz 5 der Vorschrift hat es abgelehnt. Dies h344lt unter den hier ge-gebenen Umst344nden der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 Das Landgericht hat strafmildernd gewertet, dass - der Angeklagte vor der Tat eine langj344hrige, intime Beziehung mit der Neben-kl344gerin hatte, - es auch nach der Trennung weiterhin, und zwar zuletzt noch eine Woche vor der Tat, zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam, 5 - 4 - - die Nebenkl344gerin den Angeklagten "lediglich mit einem schwarzen String-Tanga bekleidet" kurz vor Mitternacht in ihre Wohnung gelassen hat und - das Ma337 der Gewaltanwendung bei der Tat im unteren Bereich lag. Angesichts der Anzahl und des Gewichts dieser Milderungsgr374nde hat das Landgericht weder die von ihm getroffene Strafrahmenwahl noch die Be-messung der Strafe verst344ndlich gemacht und auch nicht nachvollziehbar dar-gelegt, weshalb hier nicht eine noch aussetzungsf344hige Freiheitsstrafe in Be-tracht kommt. Das gilt zumal deshalb, weil das Landgericht dem nur unerheb-lich jugendrechtlich vorgeahndeten Angeklagten auch noch sein junges Alter zugute gehalten hat, wohingegen den Strafmilderungsgr374nden keine auch nur entfernt gleichgewichtigen Strafsch344rfungsgr374nde gegen374berstehen. 6 334ber die Strafe ist deshalb neu zu entscheiden. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Tepperwien
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