BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 96/10 vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kai-serslautern vom 12. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hat schon des-halb keinen Erfolg, weil das Revisionsvorbringen nicht den Anforderun-gen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. Da die Sachkunde des in der Hauptverhandlung vernommenen DEKRA-Sachverst344ndigen in Zweifel gezogen wird, h344tte es unter den hier gegebenen Umst344nden der Mitteilung seines schriftlichen Gutachtens und des schriftlichen Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen bedurft. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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