BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 96/11 vom 24. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 16. November 2010 wird aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. Feb-ruar 2011 dargelegten Gr374nden mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die H366he des Tagessatzes f374r die verh344ngte Einzelgeldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird. Durch die fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen hinsichtlich der Bedrohungen ist der Angeklagte nicht beschwert. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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