ECLI:DE:BGH:2017:030817B4STR96.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 96/17 vom 3. August 20 1 7 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 3. August 20 1 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und di e dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit beso n- ders schwerem Raub u nd mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge g e- stützte Revision hat aus den Gründen der Antragssc hrift des Generalbunde s- anwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen: Die Stoßrichtung der Verfahrensrüge 5, Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist unklar, weil am 20. September 2016 insgesamt drei Befangenheitsanträge geste llt wurden und aus dem umfangreichen Revisionsvortrag nicht deutlich wird, welcher Ablehnungsbeschluss mit welcher Begründung angegriffen we r- den soll. Es ist unklar, ob nur die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags angegriffen wird und das weitere Verf ahrensgeschehen nur als vertiefender B e- 1 2 - 3 - leg der Befangenheit geschildert wird oder ob auch die Ablehnung der beiden weiteren Befangenheitsgesuche gerügt wird. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdefü hrer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die A n- griffsrichtung der Rüge deutlich zu machen (BGH, Beschluss vom 29. August 2006 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161 mwN ). Die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags wäre in der Sa che auch nicht zu beanstanden . D ie Ablehnung des Beweisantrags auf Verneh mung der Zeugin K. wegen Bedeutungslosigkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen, erst recht ergibt sich daraus kein Befangenheitsgrund. D er Vorwurf der Tä u- schung der Verteidigung über das geplante Vorgehen des Gerichts im Zusa m- menhang mit der beantragten Vernehmung der Zeugen K . und Kr . en t- behrt der sachlichen Grundlage. Schon die Ausführungen zur Ladung der Ze u- gin K . im Rahmen dieses Befangenheitsgesuchs sind widerspr üchlich und unklar; eine entsprechende Zusicherung durch die Strafkammer ist nicht erwi e- sen. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 20. September 2016 über die erst am Vortag erfolgte Abladung des von der Verteidigung benan nten Zeugen Kr . informiert wurden, lässt Rüc k- schlüsse auf eine bewusste Täuschung durch das Gericht nicht zu. 3 - 4 - Die Entscheidung über die Befangenheitsanträge durch die abgelehnten Richter wird von der Revision nicht beanstandet. Dem Senat ist es dem nach verwehrt zu prüfen , ob die Strafkammer die Befangenheitsanträge zu Recht als unzulässig (§ 26a StPO) verworfen hat . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 4
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