BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 97/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing , Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic264, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19. November 2008 wird verwor-fen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Rechtsgr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das vom Generalbundes-anwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 Im Jahr 2004 war der Angeklagte Richter am Amtsgericht Z. und als Vorsitzender des Jugendsch366ffengerichts f374r die Bearbeitung mehrerer Straf-verfahren gegen den vietnamesischen Staatsangeh366rigen D. T. L. zu-st344ndig. Die Staatsanwaltschaft H. /Zweigstelle N. warf diesem in insgesamt sieben Anklagen u. a. mehrere im Heranwachsendenalter begange-ne Straftaten des gewerbsm344337igen Diebstahls vor. Der Angeklagte lie337 alle An- 3 - 4 - klagen zur Hauptverhandlung zu, lehnte jedoch mit Beschluss vom 29. M344rz 2004 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gegen D. T. L. ab. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landge-richt diesen Beschluss auf und ordnete Untersuchungshaft an; es bestehe Fluchtgefahr, da D. T. L. neben den angeklagten Taten eines in H. begangenen r344uberischen Diebstahls dringend verd344chtig sei und daher mit einer empfindlichen Strafe rechnen m374sse. Auf der Grundlage dieses Haftbe-fehls wurde seit dem 9. Juni 2004 die Untersuchungshaft f374r die beim Jugend-sch366ffengericht des Amtsgerichts Z. angeklagten Straftaten vollzogen. Der im Hinblick auf den Tatvorwurf in H. erlassene weitere Haftbefehl war zuvor aufgehoben worden, nachdem D. T. L. insoweit lediglich wegen Dieb-stahls zu einer Bew344hrungsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Unter dem 23. Juni 2004 fragte die Ausl344nderbeh366rde bei dem Angeklag-ten unter Hinweis auf 247 456a StPO an, ob D. T. L. in seinen Heimatstaat abgeschoben werden k366nne. Nach Weiterleitung der Anfrage an die Staatsan-waltschaft teilte diese dem Angeklagten mit, ein Antrag nach 247 154b Abs. 4 StPO auf vorl344ufige Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die beabsichtigte Auslieferung werde nicht gestellt. Wegen des von der Ausl344nderbeh366rde in Aussicht genommenen Termins zur Abschiebung am 23. September 2004 ver-suchte der Angeklagte in der Folgezeit mehrfach erfolglos, die Staatsanwalt-schaft unter Hinweis auf das einschl344gige v366lkerrechtliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Republik Vietnam von seinem Standpunkt zu 374ber-zeugen. Unter dem 19. August 2004 beantragte der Pflichtverteidiger des D. T. L. unter Hinweis auf die Verurteilung seines Mandanten zu einer viermo-natigen Bew344hrungsstrafe durch das Amtsgericht H. , den seit dem 9. Juni 2004 vollstreckten Haftbefehl ebenfalls mangels Verh344ltnism344337igkeit au337er Vollzug zu setzen. Der Angeklagte hob sodann mit Beschluss vom 21. Septem- 4 - 5 - ber 2004 den Haftbefehl gegen D. T. L. auf. Zur Begr374ndung f374hrte er sinngem344337 aus, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei unter Ber374cksichtigung der Verurteilung durch das Amtsgericht H. entfallen, zumal im vorliegenden Ver-fahren ebenfalls nur eine aussetzungsf344hige Jugendstrafe zu erwarten sei. Ob Wiederholungsgefahr bestehe, k366nne offen bleiben; jedenfalls im Lichte der beabsichtigten Abschiebung sei die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht mehr verh344ltnism344337ig. Zwar sei 247 456a Abs. 1 StPO, wonach von Vollstreckung zum Zwecke der Abschiebung abgesehen werden k366nne, nicht unmittelbar an-wendbar. F374r die Beurteilung der Verh344ltnism344337igkeit der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft m374sse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift aber entspre-chend angewendet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur noch ihre Auf-rechterhaltung der beabsichtigten v366lkerrechtlich abgesicherten Abschiebung entgegenstehe. Dem "repressiven und pr344ventiven Interesse" der Strafverfol-gungsorgane sei bereits durch den Vollzug der Untersuchungshaft seit Fest-nahme des D. T. L. auch in anderer Sache hinreichend gen374gt. Die Ausl344nderbeh366rde erhielt eine Ausfertigung dieses Beschlusses noch am selben, die Staatsanwaltschaft am darauf folgenden Tag. D. T. L. wurde am 23. September 2004 nach Vietnam abgeschoben. 5 2. Das Landgericht hat bereits den objektiven Tatbestand einer Rechts-beugung im Sinne des 247 339 StGB verneint, da sich der Angeklagte mit der Aufhebung des Haftbefehls gegen D. T. L. nicht bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe. Zwar sei die An-nahme einer analogen Anwendung des 247 456a StPO unter Bezugnahme auf einen vom Angeklagten angenommenen Vorrang des v366lkerrechtlichen Ab-kommens zwischen Deutschland und Vietnam rechtsfehlerhaft gewesen, was ihm angesichts des mehrfachen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf 247 154b 6 - 6 - StPO auch h344tte klar sein m374ssen. Die Aufhebung des Haftbefehls h344tte jedoch mit einer anderen Begr374ndung rechtsfehlerfrei ergehen k366nnen. Nach Verurtei-lung des D. T. L. zu einer viermonatigen Bew344hrungsstrafe durch das Amtsgericht H. sei ein tragender Grund f374r die damalige, auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft angeordnete Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr durch das Landgericht H. weggefallen. Jedenfalls erweise sich die Entschei-dung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit als vertretbar, zumal der weitere, von ihm nicht gepr374fte Haftgrund der Wiederho-lungsgefahr angesichts der im Urteil des Amtsgerichts H. gestellten g374nsti-gen Sozialprognose fern gelegen habe. II. Die Verfahrensr374ge, das Landgericht habe unter Versto337 gegen 247 261 StPO eine Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung ber374cksichtigt, bleibt ohne Erfolg. 7 Das Landgericht hat seine 334berzeugungsbildung auch hinsichtlich der in den Urteilsgr374nden erw344hnten Einlassung des Angeklagten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gesch366pft. Die Beschwerdef374hrerin tr344gt selbst vor, der Angeklagte habe im Rahmen des letzten Wortes eine umfangreiche Erkl344rung abgegeben. Was ein Angeklagter nach 247 258 Abs. 1 StPO erkl344rt, geh366rt je-doch zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des 247 261 StPO und darf folglich bei der Urteilsfindung ber374cksichtigt werden (BGHSt 11, 74, 75; KK-Schoreit StPO 6. Aufl. 247 261 Rn. 12; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 261 Rn. 5). 8 III. - 7 - Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand der Rechtsbeugung im Sinne des 247 339 StGB nicht erf374llt, ist auf Grund der da-zu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen im Ergebnis aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. 9 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Straftatbe-stand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Versto337 gegen die Rechtspflege unter Strafe stellen. Da die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand die Schwere des Unwerturteils indiziert und eine Verur-teilung kraft Gesetzes (247 24 Abs. 1 DRiG) zur Beendigung des Richterverh344lt-nisses f374hrt, ist es mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung nicht zu vereinba-ren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich dieser Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtstr344ger, der sich bewusst und in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung" enth344lt insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverst366337e und offen-sichtliche Willk374rakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381, 383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.). Auf den Ma337stab (blo337er) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (BGHSt 47, 105, 109). Eine Beugung des Rechts kann auch durch die Verlet-zung von Verfahrens- und Zust344ndigkeitsvorschriften begangen werden und liegt etwa dann vor, wenn der entscheidende Richter aus sachfremden Erw344-gungen gegen Zust344ndigkeits- und Anh366rungsvorschriften verst366337t, um andere Beteiligte von der Mitwirkung am Verfahren auszuschlie337en, und er damit die konkrete Gefahr eines seinen Intentionen entsprechenden unrechtm344337igen Vor- oder Nachteils f374r eine Partei schafft, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vor-schriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen w344re (BGHSt 42, 343, 351; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 226 1 StR 201/09). 10 - 8 - 2. Einen solchen elementaren Rechtsversto337 des Angeklagten in Gestalt des Beschlusses vom 21. September 2004 374ber die Haftbefehlsaufhebung hat das Landgericht hier im Ergebnis zu Recht verneint. 11 a) Der Angeklagte hat zwar bei der Entscheidung einer Rechtssache ge-handelt, er hat aber weder seine Zust344ndigkeit 374berschritten noch stellt die Auf-hebung des Haftbefehls inhaltlich einen den Tatbestand des 247 339 StGB erf374l-lenden Rechtsversto337 dar. 12 aa) Schon von Amts wegen war der Angeklagte als Vorsitzender des Ju-gendsch366ffengerichts und damit als Gericht der Hauptsache (247 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) nach Er366ffnung des Hauptverfahrens dazu verpflichtet, die gesetzli-chen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen D. T. L. regelm344337ig zu 374berpr374fen und dabei dem Grundsatz der Verh344ltnis-m344337igkeit (247 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) besondere Beachtung zu schenken. F374r den Angeklagten bestand dar374ber hinaus nicht nur im Hinblick auf den von der Ausl344nderbeh366rde in Aussicht genommenen Abschiebetermin ein konkreter Anlass, sich gerade zum damaligen Zeitpunkt mit der Frage der Haftfortdauer zu befassen. Denn der Pflichtverteidiger hatte unter dem 19. August 2004 einen Haftverschonungsantrag gestellt und zur Begr374ndung auf die Unverh344ltnism344-337igkeit der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft besonders hingewiesen. 13 - 9 - bb) Auch der Sache nach erweist sich die in den Gr374nden des Beschlus-ses niedergelegte Auffassung des Angeklagten, der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe nicht mehr, als durchaus vertretbar, jedenfalls nicht als willk374rlich. D. T. L. war vom Amtsgericht H. lediglich zu einer geringf374gigen Bew344h-rungsstrafe verurteilt worden und hatte auch in dem von dem Angeklagten ge-f374hrten Strafverfahren lediglich mit einer bew344hrungsf344higen Strafe zu rechnen. 14 Dass der Angeklagte 374ber den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht abschlie337end entschieden hat, stellt ebenfalls keinen elementaren, das Ver-trauen der 326ffentlichkeit in die Unverbr374chlichkeit des Rechts ersch374tternden Rechtsversto337 dar. Zur Begr374ndung der Aufhebung des Haftbefehls hat der Angeklagte den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit herangezogen und ma337-geblich darauf abgestellt, dass dem Strafbed374rfnis der Allgemeinheit durch die von D. T. L. erlittene Untersuchungshaft bereits hinreichend gen374gt sei. Diese Erw344gung ist nicht sachfremd. Angesichts der Dauer der Untersuchungs-haft von nahezu sechs Monaten bei einem Heranwachsenden war sie unter Ber374cksichtigung der bereits erw344hnten Straferwartung f374r sich genommen je-denfalls nicht unvertretbar. Dass der Angeklagte in diese Verh344ltnism344337igkeits-betrachtungen auch eine nicht n344her erl344uterte, vom Landgericht zutreffend als fehlerhaft bewertete Analogie zu 247 456a StPO einbezogen hat, f344llt demgegen-374ber nicht so erheblich ins Gewicht, dass der Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls insgesamt der Charakter eines elementaren Rechtsbruchs anhaften w374rde. 15 b) Daf374r dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch unabh344ngig von der Aufhebung des Haftbefehls den Tatbestand der Rechtsbeugung und/oder der Strafvereitelung im Amt verwirklicht haben k366nnte, geben die im Urteil ge-troffenen Feststellungen keinen Anhalt. 16 - 10 - aa) Zwar hat die Staatsanwaltschaft gegen374ber dem Angeklagten mehr-fach erkl344rt, sie werde den gem344337 247 154b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StPO erforderlichen Antrag zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Abschiebung des D. T. L. nicht stellen. 334ber diese Willens344u337erung der Staatsan-waltschaft und damit 374ber den fehlenden Antrag als rechtliche Voraussetzung f374r eine Einstellung nach dieser Vorschrift hat sich der Angeklagte aber nicht hinweggesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er das Verfahren zu keinem Zeitpunkt gem344337 247 154b StPO eingestellt. 17 bb) Ein Er366rterungsmangel liegt auch nicht darin, dass das Landgericht nicht gepr374ft hat, ob ein elementarer, den objektiven Tatbestand der Rechts-beugung oder der Strafvereitelung im Amt erf374llender Rechtsversto337 des Ange-klagten darin bestehen konnte, dass der Angeklagte anstelle der dazu berufe-nen Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Abschiebung des D. T. L. gegeben und damit gegen die Zust344ndigkeitsvorschrift des (damals noch gel-tenden) 247 64 Abs. 3 AuslG versto337en h344tte. 18 An dem Entscheidungsprozess 374ber die Abschiebung war der Angeklag-te formal nicht beteiligt. Nach den Feststellungen ging die Initiative zur Abschie-bung von der Ausl344nderbeh366rde aus und m374ndete in die Anfrage an den Ange-klagten, ob von der "weiteren Vollstreckung der Strafe" im Hinblick auf die be-absichtigte Abschiebung des D. T. L. abgesehen werden k366nne. Dass der Angeklagte auf das Vorstellungsbild der zust344ndigen Mitarbeiter der Aus-l344nderbeh366rde eingewirkt h344tte, etwa dergestalt, er werde unter Missachtung der der Staatsanwaltschaft durch 247 64 Abs. 3 AuslG a. F. einger344umten Befug-nisse eine Zustimmung zur Abschiebung erteilen, ergeben die Feststellungen nicht. Vielmehr hat der Angeklagte die Anfrage an die zust344ndige Staatsanwalt-schaft weitergeleitet, sich in der Folgezeit mehrfach um deren Zustimmung be- 19 - 11 - m374ht und alsdann lediglich den gegen D. T. L. bestehenden Haftbefehl aufgehoben. c) Auch die vom Angeklagten gew344hlte Verfahrensweise spricht gegen die Annahme, er habe sich ma337geblich von sachfremden Erw344gungen leiten lassen, um unter gezielter Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten eine von ihm gew374nschte Entscheidung zu erreichen. Insbesondere hat er seine Absicht, den Haftbefehl im Hinblick auf die von der Ausl344nderbeh366rde beabsichtigte Ab-schiebung aus Gr374nden der Verh344ltnism344337igkeit aufzuheben, der Staatsanwalt-schaft nicht etwa verheimlicht. Vielmehr hat er diese nach der Anfrage der Aus-l344nderbeh366rde mehrfach angeh366rt, um, wenn auch auf der Grundlage einer teilweise irrigen Rechtsansicht, deren Zustimmung zu erreichen. Die von ihm an die Staatsanwaltschaft 374bermittelte Ausfertigung des Beschlusses 374ber die Auf-hebung des Haftbefehls lag dort einen Tag vor dem Vollzug der Abschiebung vor. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass der Staatsanwalt-schaft zu diesem Zeitpunkt eine Einflussnahme auf die bevorstehende Ab-schiebung unter Berufung auf 247 64 Abs. 3 AuslG a. F. 226 etwa mit dem Ziel einer Aussetzung der Abschiebung im Eilwege 226 nicht mehr m366glich war. Entspre-chendes wird von der Beschwerdef374hrerin im Revisionsverfahren auch nicht vorgetragen. 20 IV. Da das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Rechts-beugung im Ergebnis zu Recht bereits aus objektiven Gr374nden verneint hat, kommt wegen der insoweit bestehenden Sperrwirkung eine Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt (247 258a StGB) nicht in Betracht (Fischer StGB 56. Aufl. 247 339 Rn. 21 m.w.N.). Auch bed374rfen die weiter gehenden Einw344nde der Revi- 21 - 12 - sion gegen die Annahme von Schuldunf344higkeit des Angeklagten ebenso wenig der Er366rterung wie die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang erhobene (weitere) Verfahrensr374ge der Verletzung von 247 261 StPO. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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