BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 97/11 vom 30. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen schuldig ist, davon in f374nf F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Das Rechtsmittel f374hrt nur zu einer geringf374gigen 304nderung des Schuld-spruchs; im 334brigen bleibt es ohne Erfolg. 2 - 3 - 1. Die Verfahrensr374ge greift aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 23. Februar 2011 nicht durch. 3 2. Die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils auf die Sachr374ge f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 4 a) Im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde wird die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Sinne des 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB von den Feststellungen nicht getragen. 5 Die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Tatbestandsvari-anten des Anvertrautseins der unter 16 Jahre alten Person zur Erziehung oder zur Betreuung setzen ein Obhutsverh344ltnis voraus, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensf374hrung des Minderj344hrigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu 374berwachen und zu leiten. Ob ein solches Obhutsverh344ltnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tat-s344chlichen Verh344ltnissen des Einzelfalles zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB 247 174 Abs. 1 Obhutsverh344lt-nis 1). Von l344ngerer Dauer braucht das Verh344ltnis nicht zu sein (BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191, 192 f.). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Erziehung" kommt es darauf an, dass die jeweilige Per-son Erziehungsfunktionen gegen374ber den Jugendlichen tats344chlich aus374bt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00, NStZ-RR 2000, 353; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB 247 174 Abs. 1 Obhutsverh344ltnis 2). Dies wird bei nur gelegentlicher Kinderbetreuung in der Regel nicht gegeben sein (SSW-StGB/Wolters, StGB, 247 174 Rn. 7 m.w.N.). 6 - 4 - Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestand zwischen dem Angeklagten einerseits und der Nebenkl344gerin, ihrer Mutter und deren Le-bensgef344hrten andererseits zum Tatzeitpunkt keine h344usliche Gemeinschaft. Das enge Verh344ltnis der Nebenkl344gerin zum Angeklagten, die diesen als Vater betrachtete und auch so bezeichnete, ergab sich lediglich aus dem Umstand, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrere Jahre lang mit deren Gro337mutter liiert war. Die Mutter der Gesch344digten vereinbarte mit dem Ange-klagten, zu dem sie weiterhin gro337es Vertrauen hatte, dass er am Tatabend in ihrer Wohnung ab und an nach dem Rechten sehen sollte, da sie sich mit ihrem Lebensgef344hrten auf einer Geburtstagsfeier befand. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten mit der einmaligen 334bertragung der Aufsichtspflicht 374ber die Nebenkl344gerin (und deren Br374der) zugleich die Verantwortung f374r das geistlich-sittliche Wohl und eine Einflussnahme auf die Pers366nlichkeitsbildung des Kindes 374bertragen werden sollte; ein Obhutsverh344ltnis im Sinne des 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt daher fern. 7 b) Der Senat 344ndert dementsprechend den Schuldspruch im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde. Dass ein neuer Tatrichter erg344nzende Feststellungen zu den Voraussetzungen des 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen k366nnte, ist nach Lage der Dinge ausgeschlossen. 8 3. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass der Tat-richter auf Grund des ge344nderten Schuldspruchs eine geringere Strafe verh344ngt haben w374rde, zumal er im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde den Umstand, dass der Angeklagte zwei Straftatbest344nde verwirklicht hat, bei der Strafzumessung nicht ber374cksichtigt hat. 9 - 5 - 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen, da sich die Schuldspruch344nderung hier nicht als Teilerfolg der Revision erweist (247 473 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 473 Rn. 25). 10 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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