ECLI:DE:BGH:2018:060618B4STR97.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 97 / 1 8 vom 6. Juni 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 6 . Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil de s Lan d- gerichts Arnsberg vom 21. November 2017 wird das vorbezeic h- nete Urteil , 1. soweit es den Angeklagten V . betr ifft , a) mit den zugehör igen Feststellungen aufgehoben, aa) sowei t der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; cc) soweit gegen den Angeklagten eine Einziehung des Wertes von Taterträgen über 18.500 Euro hinaus angeordnet worden ist; b) dahingehend berichtigt, aa) dass der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsb e- raub ung schuldig ist ; bb) dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes v on Taterträgen in Höhe eines Betrages v on 18.500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; - 3 - c ) i m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts z urückverwiesen; 2. soweit es d en Angeklagten S . betrifft, dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen schweren Ra u- bes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheit s- strafe von sechs Jahren verurteilt und g egen ihn die Einzi e- hung des Wertes vo n Taterträgen in Höhe von 18.500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist. II. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. III. Der Angeklagte S . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V . wegen Wohnungsein bruch - sieben Jahren verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 29.500 Euro angeordnet. Den Angeklagten S . hat es wegen - s- 1 - 4 - berau bung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einzi e- hung eines Geldb etrages in Höhe von 18.500 Euro angeordnet. Die gegen di e- ses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Zur Revision des Angekl agten V . 1. Die Verurteilung des Angeklagten V . wegen Wohnungseinbruch - diebstahls im Fall II.1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht belegen, dass die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angek lagten auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wi s- senschaft möglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 201 4 4 StR 4 39/13, NJW 2014, 2454 mwN ). a) Die Strafkammer hat den nicht geständigen Angeklagten V . allein deshalb als überführt angesehen, weil eine am Tatort gesicherte Blutspur nach einem Ermittlungshinweis des Landeskriminalamts Nordrhein - Westf - Analyse - Datei geführt habe. Diese DNA entstamme einer Speichelprobe des Angeklagten (UA 12). b) Diese Darlegungen genügen nicht den Anforderungen, die die Rech t- sprechung an die Darstellung einer Überzeug ungsbildung von der Täterschaft eines Angeklagten stellt, die sich allein auf die Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen stützt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 3 StR 347/12, BGHSt 58, 212 , 214 ff. mwN). 2 3 4 5 - 5 - aa) Ob die Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten bietet, hängt von der Ident i- tätswahrscheinlichke it ab. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Ta t- gericht den Beweiswert einer Übere instimmung einordnen und sich gegebe - nenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung vo n der Täterschaft überzeugen ( vgl. BGH, Urteil vo m 21. März 2013 3 StR 247/12 , BGHSt 58, 212, 214 f. ). Der Tatrichter hat daher diese Wahrscheinlichkeit mitzuteilen und die Grund - lagen für deren Berechnung so darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine Pl ausibilitätsprüfung möglich ist (zu den Einzelheiten der Darstellung einer m o- lekulargenetischen Vergleichsuntersuchung vgl. BGH, Beschluss vom 16. Ja - nuar 2018 4 StR 498/17, NS tZ 2018, 303; Beschluss vom 31. Mai 2017 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723 , 724 ; Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 47 8 f.; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 , 217 ). bb) Den Urteilsgründen kann zwar noch entnommen werden, dass zw i- schen Allelen in einer Tatortspur und Allelen in einer Speichel probe des Ang e- klagten eine Übereinstimmung bestand. Dies allein stellt für die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten aber noch keine ausreichende Tatsachengrund - lage dar . Zu der für die Bestimmung des Beweiswerts der festgestellten Übe r- einstimmung maßg eblichen Identitätswahrscheinlichkeit verhält sich das Urteil nicht. 2. Die Auf hebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der auf § 73c Satz 1 StGB gestützten Ein - ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des für diese Tat nach § 73d 6 7 8 - 6 - Abs. 2 StGB auf 11.000 Euro bestimmten Teilbetrages nach sich. Hinsichtlich der verbleibenden Einziehungsanordnung über einen Betrag von 18.500 Euro war die von der Strafkammer in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei angeno m- mene Gesamtschuldnerschaft mit dem Mitangeklagten S . in die Urteilsfor - mel aufzunehmen (v gl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 2 StR 548/17, Rn. 5; Beschluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18 , Rn. 2; Köhler, NStZ 2017, 665, 668 f. mwN ). Dadurch wir d der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18 , Rn. 3; Beschluss vom 6. Juli 2007 2 StR 189/07, Rn. 2). Schließlich war der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe dahingehend zu berichtigen, dass der Hinweis auf die BGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 2 StR 189/07, Rn. 1; Beschluss vom 12. Oktober 1977 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289). 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rec htfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten V . erge - ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt G . vom 17. Januar 2018) eine Verletzu ng des § 257c StPO geltend mach en will, was seinem V orbringen schon nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnommen werden kann, ist diese Rüge jedenfalls aus den vom Generalbundesanw alt in seiner Zuschrift vom 13. März 2018 angeführten Grü n- den unzulässig. 9 - 7 - II. Zur Revision des Angeklagten S . Die Anord nung der E inziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.500 Euro war dahingehend zu ergänzen , dass der Angeklagte für diese n Geldbetrag wie von der Strafkammer in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei angenommen mit dem Mitangeklagten V . als Gesamtschuldner haftet. Auch d er Angeklagte S . wird dadurch nicht beschwert. Der Hinweis auf die bei ihm zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 2 StR 189/07, Rn. 1; Beschluss v om 12. Oktober 1977 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Ange klagten S . ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Franke Bender Que ntin Feilcke 10 11
Full & Egal Universal Law Academy