BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 98/04 vom8. April 2004in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsPaderborn vom 15. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechter-haltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kissingen vom7. Februar 2002 angeordneten Nebenstrafe (Fahrverbot) undMaßregel (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) entfällt,weil sich beide Anordnungen bereits bei Erlaß des angefochtenenUrteils infolge Zeitablaufs erledigt hatten (vgl. Rissing-van Saanin LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 56 f.). Im übrigen hat die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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