BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 98/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht nicht ausdr374cklich gepr374ft, ob das neue Recht (247 232 StGB) im Verh344ltnis zu 247 180 b Abs. 2 StGB a.F. das im Sinne von 247 2 Abs. 3 StGB mildeste Gesetz ist. Darin liegt aber kein durchgreifender Rechtsfehler: 247 232 StGB kann milderes Recht im Sinne von 247 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Vor-aussetzungen eines minder schweren Falles (247 232 Abs. 5 StGB) ge-geben sind (BGH NStZ 2005, 445; NStZ-RR 2005, 234, 235; BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2006 226 2 StR 555/05). Im Hinblick auf das Tatbild und die Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts (UA 30 f.) lag die Annahme eines minder schweren Falles jedoch fern. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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