BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 98/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerde-f374hrers am 21. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. Oktober 2008 aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung 374ber die Kompensation einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverz366gerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Soweit sich der Beschwerdef374hrer mit den Sach- und Verfahrensr374gen gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet, ist das Rechtsmittel offen-sichtlich unbegr374ndet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374h-rungen des Generalbundesanwalts in der den Angeklagten betreffenden An-tragsschrift vom 16. M344rz 2009 Bezug. 2 2. Dagegen macht der Angeklagte zu Recht einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend, der zwar den Schuld- und den Strafausspruch unber374hrt l344sst, aber zur Aufhebung des Urteils f374hrt, soweit es das Landgericht unterlassen hat, hierf374r nach den Grunds344tzen des Beschlusses des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124) eine Kompensation vorzunehmen. 3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers war zwar bis zum Abbruch der ersten Hauptverhandlung infolge des erfolgreichen Befangenheitsantrags gegen eine Richterin der Schwurgerichtskammer noch keine rechtsstaatswidri-ge Verfahrensverz366gerung eingetreten. Eine solche entstand aber zwischen dem diesem Antrag stattgebenden Beschluss vom 25. Oktober 2007 und dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2008. In diesem Zeitraum wurde das Verfahren - selbst unter Ber374cksichtigung des f374r die Terminsvorbe-reitung erforderlichen Zeitraums - sachlich nicht gef366rdert, auch waren sonstige, au337erhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz liegende und die Verz366ge-rung von nahezu einem Jahr rechtfertigende Gr374nde ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr teilte der Vorsitzende des Schwurgerichts den Verfahrensbeteiligten im Mai 2008 mit, dass die Hauptverhandlung aus 204gerichtsorganisatorischen Gr374nden223 erst am 14. Oktober 2008 beginnen k366nne. 4 - 4 - Die Verz366gerung f374hrte zu einer - auch insgesamt - nicht mehr ange-messenen Verfahrensdauer. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine einge-tretene Verfahrensverz366gerung durch eine Beschleunigung in anderen Verfah-rensabschnitten 204ausgeglichen223 werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08 [juris Rdn. 9] m.w.N.). Das war vorliegend aber nicht der Fall. Zudem lag der Tatverdacht gegen den Beschuldigten von Anfang an auf der Hand, auch waren zeitaufw344ndige Ermittlungen weder geboten noch wurden sie durchgef374hrt. Unter diesen Umst344nden ist eine Verfahrensdauer von etwa zweieinhalb Jahren nicht mehr angemessen. 5 Die im angefochtenen Urteil mithin fehlerhaft unterbliebene Kompensati-on f374r eine der Justiz anzulastende Verfahrensverz366gerung hat der Tatrichter unter Anwendung des Vollstreckungsmodells (BGHSt - GS - 52, 124) nachzu-holen. 6 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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