BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 98/10 vom 6. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. September 2009 in den Ausspr374chen 374ber die wegen Geldf344lschung ver-h344ngte Einzelstrafe und 374ber die Gesamtstrafe aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldf344lschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zu der geltend gemachten Verfahrensr374ge der rechtsfehlerhaften Ab-lehnung zweier Beweisantr344ge gem344337 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bemerkt der Senat, dass es sich bei den beiden Erkl344rungen der Verteidigung nicht um Be-weisantr344ge gehandelt hat. Das Vorbringen betraf jeweils nicht die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage, sondern eine Verfahrensfrage, der gegebenenfalls im Frei-beweisverfahren nachzugehen war (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 67, 103 m.w.N.). Hiervon hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei abgesehen. 2 2. Die f374r die Geldf344lschung erkannte Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil die Strafzumessungserw344gungen einen durchgreifenden Mangel aufweisen. 3 Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte mit einem Verdeckten Ermittler den Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten gegen Hingabe von Falschgeld im Nennwert von 110.000 200 zu einem bestimmten Ter-min vereinbart. Bei einem weiteren Treffen bot er dem Verdeckten Ermittler an-gesichts der verz366gerten Beschaffungsm366glichkeit des Falschgeldes an, die Zigaretten mit echtem Geld zu bezahlen, falls das Gesch344ft unbedingt zu dem vereinbarten Termin stattfinden sollte. Der Verdeckte Ermittler erkl344rte darauf, dass er lieber einige Tage warten wolle, weil er bereits Folgegesch344fte mit den "Kopien" vorhabe. Beim Austausch der Ware erfolgte dann die Festnahme des Angeklagten und die Sicherstellung des Falschgeldes. 4 Die auf die - urspr374nglich auch vereinbarte - 334bergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten h344tte bei der Strafzumes-sung ausdr374cklich gew374rdigt werden m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Au-gust 1988 226 2 StR 399/88, BGHR StGB 247 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 226 2 StR 331/93, BGHR StGB 247 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der 5 - 4 - Erw344gung, es habe "von Anfang an eine l374ckenlose polizeiliche 334berwachung der Taten" vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier er366rterten Sachverhalt, der eigenst344ndige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erw344gungen einbe-zogen h344tte, zu einer g374nstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldf344lschung gekommen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 226 2 StR 399/88, BGHR StGB 247 46 Abs. 1 V-Mann 4). 334ber die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies ent-zieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemes-sung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfeh-ler unber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Dies schlie337t erg344nzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. 6 Athing Solin-Stojanovi Ernemann Cierniak Mutzbauer
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