BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 99/03 vom24. April 2003in der Strafsachegegenwegen Menschenhandels u. a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBielefeld vom 13. September 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die rechtlich bedenklichestrafschärfende Erwägung, "der Angeklagte habe sein Gastrecht miß-braucht", sich zum Nachteil des Angeklagten auf den maßvollen Straf-ausspruch ausgewirkt hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu ! Ernemann Sost-Scheible
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