BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 99/06 vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurtei-lung wegen tateinheitlich begangener sexueller N366-tigung (F344lle II. 1 bis 3 der Urteilsgr374nde) entf344llt, b) im Ausspruch 374ber die in den F344llen II. 1 bis 3 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und im Ge-samtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in vier F344llen, "davon dreimal in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen und in Tateinheit mit sexueller N366tigung", sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier 1 - 3 - Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Land-gericht ihn wegen sexuellen Missbrauchs seiner leiblichen, zur Tatzeit 10 bzw. 7 Jahre alten T366chter (247247 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 StGB) und der zur Tatzeit 13-j344hrigen Sabrina S. (247 176 Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Dagegen hat das Ur-teil keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten in den F344llen II. 1 bis 3 der Urteilsgr374nde auch jeweils der (tateinheitlich begangenen) sexuellen N366tigung (247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) f374r schuldig befunden hat. 2 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in den genann-ten F344llen die sexuellen Handlungen, soweit sie sich gegen seine j374ngere, noch 7-j344hrige Tochter richteten, unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, in der sich das Kind befunden habe, vorgenom-men, wird von den Feststellungen nicht getragen. 3 Die sexuellen 334bergriffe fanden in der Wohnung des Angeklagten statt, in der ihn seine T366chter, die bei seiner geschiedenen Ehefrau lebten, seit sei-nem Einzug vor etwa zwei Jahren regelm344337ig an jedem zweiten Wochenende besuchten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. M344rz 2006 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH NStZ 2003, 533; 2005, 267) zutreffend n344her ausgef374hrt hat, belegen die Feststellungen schon objektiv nicht, dass sich das siebenj344hrige M344dchen in einer schutzlosen Lage im Sinne der genannten Strafvorschrift befand. Eine 4 - 4 - solche ergab sich f374r das Kind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht bereits daraus, dass es bei den Taten zusammen mit seiner 10-j344hrigen Schwester in der ihm "zwar nicht v366llig unbekannten, aber letztlich nach Lage und weiterer Umgebung fremden Wohnung des Angeklagten" mit diesem allein war. Davon abgesehen sind hier auch die weiteren tatbestandlichen Voraus-setzungen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Durch diese Vorschrift werden diejenigen F344lle erfasst, in denen das Opfer ohne Anwendung von Ge-walt oder (qualifizierter) Drohung durch den T344ter dessen sexuelle Handlungen 374ber sich ergehen l344sst, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Wider-stand gegen den 374berlegenen T344ter aussichtslos erscheint (st. Rspr.; BGHSt 45, 253, 259 f.). Dies setzt nicht nur voraus, dass das Opfer 226 wovon das Land-gericht ausgegangen ist 226 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Vielmehr verlangt der qualifizierte Tatbestand nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine innere Verkn374pfung zwischen der Zwangslage des Opfers und den sexuellen Handlungen dergestalt, dass das Opfer die tats344chlichen Umst344nde seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gera-de im Hinblick hierauf, n344mlich aus Furcht vor m366glichen Gewalteinwirkungen des T344ters von Widerstand absieht, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefert-seins f374r sinnlos erachtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, 1148, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt, unter Aufgabe von BGH NStZ 2004, 440; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 226 3 StR 260/05). Daf374r, dass es sich hier so verh344lt und das siebenj344hrige M344dchen die sexuellen 334bergriffe nur deshalb 374ber sich ergehen lie337, weil es im Hinblick auf die Situation in der Wohnung des Angeklagten keine Hilfe erhoffte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 226 3 StR 358/02), ist auch dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgr374nde nichts zu entnehmen. Der Senat schlie337t auch 5 - 5 - aus, dass sich auf Grund neuer Verhandlung Umst344nde ergeben k366nnen, die eine Verurteilung nach 247 177 StGB tragen k366nnten. Er 344ndert deshalb den Schuldspruch dahin, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller N366ti-gung entf344llt. 3. Die 304nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in den F344llen II. 1 bis 3 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, die auch zugleich die Einsatzstrafe bilden. Dies gilt hier schon deshalb, weil das Landgericht die Strafen in diesen F344llen dem - gegen374ber 247 176 Abs. 1 StGB h366heren - Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB entnommen und zudem ausdr374cklich in diesen F344llen die tatein-heitliche Verwirklichung von drei Straftatbest344nden straferschwerend gewertet hat. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung des Gesamt-strafenausspruchs nach sich. 6 - 6 - Die dem Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils zu Grunde liegenden Feststellungen werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler, der le-diglich die rechtliche Wertung durch das Landgericht betrifft, nicht ber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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