BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 99/07 vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsgew344hrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Vorteilsge-w344hrung in 147 F344llen freigesprochen. Mit ihrer Revision, die vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 2 a) Der Angeklagte war als Diplom-Ingenieur jahrelang in der saarl344ndi-schen Stra337enbauverwaltung auf dem Gebiet des Br374ckenbaus und der Br374-ckenunterhaltung t344tig. Nach seinem Ausscheiden aus dem 366ffentlichen Dienst im Jahre 1992 gr374ndete er mit anderen die W. - - GmbH (W. -GmbH), der in der Folgezeit vom saarl344ndischen Landesamt f374r Stra-337enwesen eine Vielzahl von Auftr344gen im Bereich der Br374ckensanierung erteilt wurde. Die W. -GmbH erstellte f374r das Landesamt Ausschreibungsunterlagen 3 - 4 - zum Zwecke der Auftragsvergabe nach der VOB und 374bernahm die 334berwa-chung der Bauma337nahmen. Ferner entwickelte die GmbH Software f374r die Pr374-fung von Br374cken und die Erstellung von Ausschreibungen und 374bernahm die Pflege dieser Programme bei den Anwendern. b) Der Zeuge Wo. war stellvertretender Leiter der Abteilung "Zentra-le Dienste/Datenverarbeitung" des saarl344ndischen Landesamtes f374r Stra337en-wesen. Der Zeuge war insbesondere f374r die EDV-Ausstattung des Landesam-tes zust344ndig. Im Tatzeitraum oblag ihm ferner die Pr374fung von Stundenab-rechnungen der W. -GmbH f374r die Pflege der Bauwerksdatenbank "SIB-Saarland", die im Bereich der Stra337enbauverwaltung eingesetzt wurde. Im Jah-re 1992 bot der Angeklagte dem Zeugen Wo. die Mitarbeit bei der Entwick-lung des Ausschreibungsprogrammes "W. -Astra" an. Dieser programmierte ab 1993 f374r die W. -GmbH die wesentlichen Komponenten des Ausschrei-bungsprogramms, danach wesentliche Teile der Bauwerksdatenbank "SIB-Saarland". Eine Nebent344tigkeitserlaubnis beantragte er nicht, weil er im Hinblick auf die engen Gesch344ftsverbindungen zwischen der W. -GmbH und dem saar-l344ndischen Landesamt f374r Stra337enwesen von der Versagung einer solchen Ge-nehmigung ausging. Der Zeuge Wo. erhielt f374r seine T344tigkeit f374r die W. -GmbH seit dem Februar 1993 monatliche Zahlungen, die bei der GmbH unter den Namen der Ehefrau des Angeklagten, seines Schwiegervaters und der E-hefrau des Zeugen Wo. verbucht wurden. Dieser erhielt in dem von der An-klage erfassten Zeitraum in den Monaten September bis Dezember 1997 je-weils 1.830 DM, im Jahre 1998 monatlich je 1.860 DM (mit Ausnahme von Ok-tober 1998: 1.240 DM) sowie in den Monaten Januar bis M344rz 1999 jeweils 1.890 DM. Von April 1999 bis November 2001 bezog der Zeuge Wo. von der W. -GmbH monatliche Zahlungen in H366he von jeweils 630 DM. Weil sich die Abrechnung in der bisherigen Form nicht mehr als durchf374hrbar erwies, 374ber- 4 - 5 - lie337 der Angeklagte dem Zeugen Wo. in der Zeit vom 30. Juni 1999 bis zum 22. Juni 2002 einen von der W. -GmbH geleasten Mercedes Benz 220 CDI unentgeltlich zur privaten Nutzung, um den Zeugen weiterhin "ad344quat" entlohnen zu k366nnen. Der Angeklagte und der Zeuge Wo. erstatteten gem344337 247 371 AO Selbstanzeige und zahlten die hinterzogenen Steuern nach. Der Zeuge Wo. wurde im Februar 2005 durch Strafbefehl wegen Vorteilsannahme in drei F344llen - rechtskr344ftig - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, de-ren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. 5 c) Der Zeuge H. war seit dem Jahre 1992 als Nachfolger des Ange-klagten Leiter des Sachgebiets Br374ckenpr374fung in der Abteilung IV des Lan-desamtes f374r Stra337enwesen. Er war als Br374ckenpr374fingenieur damit betraut, Br374cken und andere Verkehrsbauwerke auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrol-lieren. Ferner oblag ihm die Pr374fung der Abrechnungen der W. -GmbH f374r die Pflege der SIB-Datenbank. In seiner Freizeit pr374fte der Zeuge H. f374r die W. -GmbH in erheblichem Umfang Br374cken, die in die stra337enrechtliche Zust344ndig-keit verschiedener Kommunen fielen, von denen die GmbH mit der Durchf374h-rung dieser Pr374fungen beauftragt worden war. Au337erdem erstellte er f374r die W. -GmbH Verschl374sselungskombinationen f374r das Bauwerksprogramm "SIB-Bauwerke". Eine Nebent344tigkeitserlaubnis hatte er nicht beantragt, weil er da-von ausging, eine solche nicht erhalten zu k366nnen. Seine Verg374tung wurde 374-ber ein im Jahre 1993 zu diesem Zwecke begr374ndetes Scheinarbeitsverh344ltnis der W. -GmbH mit der Ehefrau des Zeugen monatlich abgerechnet. In dem von der Anklage erfassten Zeitraum von September 1997 bis Mai 2002 erhielt der Zeuge H. mit Ausnahme des Monats Dezember 2001 monatlich zun344chst 500 DM und zuletzt 635,65 DM. Auf Veranlassung des Angeklagten erhielt er 6 - 6 - ferner im Februar 2003 eine Zahlung in H366he von 17.230,56 Euro zum Aus-gleich der nach einer entsprechenden Selbstanzeige gem344337 247 371 AO nach-zuentrichtenden Steuern. Der Zeuge H. wurde durch Urteil der Strafkammer vom 1. Oktober 2004, dem eine Verst344ndigung zu Grunde lag, wegen der Annahme der vorge-nannten Zuwendungen der Vorteilsannahme in 57 F344llen schuldig gesprochen und wegen dieser Taten sowie wegen Bestechlichkeit in zehn besonders schweren F344llen und wegen Betruges - rechtskr344ftig - zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausge-setzt wurde. 7 2. Das Landgericht hat die Freispr374che ma337geblich auf den mangelnden Nachweis gest374tzt, dass die Vertr344ge, die zu den Zahlungen an die Zeugen Wo. und H. f374hrten, (auch) wegen deren Amtstr344gerstellung geschlos-sen worden seien: 8 Der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, die Zuwendungen an die Zeugen Wo. und H. seien ausschlie337lich als Entgelt f374r deren Arbeitsleis-tung erfolgt und nicht etwa zur "Klimapflege". Zu der Besch344ftigung der Zeugen habe es keine personellen Alternativen gegeben. Sie sich gewogen zu machen, habe keinen Sinn gemacht, weil beide "keinerlei halbwegs relevanten Entschei-dungsbefugnisse" im Saarl344ndischen Landesamt f374r Stra337enwesen innegehabt h344tten. Diese Einlassung sei dem Angeklagten insbesondere deshalb nicht zu widerlegen, weil sie im Einklang mit den "nicht von vornherein223 unglaubhaften Bekundungen der Zeugen Wo. und H. st374nden, sie h344tten zu keinem Zeitpunkt im Sinne des Angeklagten in Entscheidungsprozesse im Saarl344ndi-schen Landesamt f374r Stra337enwesen eingegriffen und h344tten Abrechnungen der 9 - 7 - Mitarbeiter der W. -GmbH nach bestem Wissen und Gewissen kontrolliert. II. Die Freispr374che haben keinen Bestand. 10 1. Auch soweit die vom Angeklagten veranlassten Zuwendungen der W. -GmbH an die Zeugen H. und Wo. eine angemessene Verg374tung der von den Zeugen im Rahmen der von ihnen 374bernommenen Nebent344tigkei-ten erbrachten Leistungen darstellen, liegt ein Vorteil im Sinne des 247 333 Abs. 1 StGB vor. Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtstr344ger kei-nen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur pers366nliche Lage objektiv verbessert (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 264, 279; BGH NJW 2003, 763, 764). Ein solcher Vorteil kann bereits im Abschluss eines Ver-trages liegen, auf den der Amtstr344ger keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BGHSt 31, 264, 279 f.; BGH wistra 2003, 303, 304; M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 72 ff.). So liegt es hier, denn die Zeugen H. und Wo. hatten kei-nen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen von der W. -GmbH durch die 334bertra-gung von Nebent344tigkeiten die M366glichkeit er366ffnet wurde, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft Eink374nfte zu erzielen. 11 2. Das Landgericht hat bei der Pr374fung, ob den Zeugen H. und Wo. diese Vorteile, wie gem344337 247 333 Abs. 1 StGB erforderlich, "f374r die Dienstaus374bung" gew344hrt worden sind, die von den Zeugen ausgef374hrten Ne-bent344tigkeiten zutreffend als Privathandlungen (vgl. dazu M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 87, 89 m.N.) angesehen. Nebent344tigkeiten sind auch dann keine Dienstaus374bung, sondern Privathandlungen, wenn der Amtstr344ger bei seiner Nebent344tigkeit dienstlich erworbene Kenntnisse nutzt oder einsetzt (vgl. BGHSt 11, 125, 128; BGHSt 18, 263, 267; BGH wistra 2001, 388, 389). Sie 12 - 8 - sind Dienstaus374bung nur, soweit der Amtstr344ger bei der Ausf374hrung der Neben-t344tigkeit - jedenfalls auch - im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten f374r den Vorteilsgeber t344tig werden soll (vgl. BGHSt 31, 264, 280 f. zu 247 331 StGB a.F.). Das ist nach den Feststellungen nicht der Fall, jedoch f374r die Tatbe-standserf374llung auch nicht erforderlich. F374r die Frage, ob den entgeltlichen Nebent344tigkeiten eine Unrechtsver-einbarung im Sinne des 247 333 Abs. 1 StGB zugrunde lag, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der Angeklagte den in der 334bertragung entgeltlicher Nebent344tigkeiten liegenden Vorteil mit der Dienstaus374bung der Zeugen H. und Wo. im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen T344tigkeiten f374r das Lan-desamt f374r Stra337enwesen im Sinne eines Gegenseitigkeitsverh344ltnisses ver-kn374pfen wollte. Dies setzt nach der Neufassung von 247 331 Abs. 1 und 247 333 Abs. 1 StGB durch das am 20. August 1997 in Kraft getretene Korruptionsbe-k344mpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) nicht mehr voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung f374r eine bestimmte oder zumindest be-stimmbare Diensthandlung des Amtstr344gers gedacht ist. Ein Vorteil wird "f374r die Dienstaus374bung" vielmehr schon dann gew344hrt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverh344ltnisses mit der Dienstaus374bung des Amtstr344gers verkn374pft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334). Mit dieser Erweiterung von 247 331 Abs. 1 und 247 333 Abs. 1 StGB sollten die Schwierigkeiten 374berwunden werden, die sich bei der Anwen-dung dieser Vorschriften daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des Vorteils f374r eine bestimmbare Diensthandlung nicht mit der erforderlichen Si-cherheit nachweisbar war. Um dem Hervorrufen eines b366sen Anscheins m366gli-cher "K344uflichkeit" eines Amtstr344gers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB 247 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgew344hrung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten F344lle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., 13 - 9 - insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtstr344gers erkauft bzw. "allge-meine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281). Ausgehend von diesen Grunds344tzen l344sst allerdings, insoweit ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, nicht schon allein die private ent-geltliche Nebent344tigkeit eines Amtstr344gers den Schluss auf eine Unrechtsver-einbarung im Sinne des 247 333 Abs. 1 StGB zu. Ma337geblich ist vielmehr, wel-cher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtstr344-gers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich des Amtstr344gers zuordnen lassen (vgl. BGHSt 39, 45, 47 m.N.). Demgem344337 kann das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung nur f374r solche privaten entgelt-lichen Nebent344tigkeiten ohne Weiteres verneint werden, die f374r einen Auftrag-geber ausge374bt werden, mit dem der Amtstr344ger solche dienstlichen Ber374h-rungspunkte nicht hat und auch nicht haben kann (vgl. M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 106). Unter diesen Umst344nden ist eine private Nebent344tigkeit regelm344337ig nicht geeignet, den b366sen Anschein m366glicher "K344uflichkeit" des Amtstr344gers zu erwecken. 14 Anders verh344lt es sich jedoch, wenn - wie hier - zwischen Vorteilsgeber und Amtstr344ger dienstliche Ber374hrungspunkte bestehen, die es nahe legen k366nnen, dass der mit der Aus374bung einer entgeltlichen Nebent344tigkeit verbun-dene Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer - jedenfalls auch 226 allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverh344ltnisses mit der Dienstaus374bung des Amtstr344gers verkn374pft wird. In solchen F344llen bedarf es deshalb besonders sorgf344ltiger Pr374fung, ob die Erteilung eines Auftrags f374r eine entgeltliche Neben-t344tigkeit ausschlie337lich wegen der besonderen Kenntnisse und F344higkeiten des Amtstr344gers erfolgt oder ob sie auch erfolgt, um seine Dienstaus374bung zu be-einflussen (vgl. M374nchKomm StGB-Korte aaO). 15 - 10 - 3. Diesen Anforderungen werden die Erw344gungen des Landgerichts, mit denen es in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes Unrechtsvereinbarungen im Sinne des 247 333 Abs. 1 StGB verneint hat, nicht gerecht. 16 a) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsausf374hrungen besorgen lassen, dass das Landgericht, obwohl es an anderer Stelle auf die Gesetzes344n-derung hingewiesen hat, bei der Beurteilung der Umst344nde, aus denen auf eine Unrechtsvereinbarung geschlossen werden kann, von einem an der fr374heren Rechtslage orientierten zu engen Verst344ndnis des Tatbestandsmerkmals "f374r die Dienstaus374bung" ausgegangen ist. 17 Das Landgericht hat die Verneinung einer Unrechtsvereinbarung ma337-geblich darauf gest374tzt, dass nicht erwiesen sei, dass die Zeugen H. und Wo. ihre Rechnungspr374fungskompetenzen "im Sinne" der W. -GmbH ausge374bt h344tten (UA 8, 10, 13) und dass sich auch sonst keine tragf344higen An-haltspunkte daf374r ergeben h344tten, dass die Zeugen sich "tats344chlich nennens-wert" f374r die W. -GmbH eingesetzt h344tten. Zwar ist die Vornahme einer Diensthandlung im Sinne des Vorteilsgebers ein gewichtiges Indiz f374r eine Un-rechtsvereinbarung im Sinne des 247 333 Abs. 1 StGB oder - bei pflichtwidrigem Handeln - der Bestechung (247 334 Abs. 1 StGB). Ist die Vornahme einer solchen Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann daraus aber nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des 247 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sin-ne eines Gegenseitigkeitsverh344ltnisses mit der Dienstaus374bung des Amtstr344-gers verkn374pft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334). 18 - 11 - Auch der Erw344gung, gegen eine Unrechtsvereinbarung spreche, dass die Zeugen H. und Wo. im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen T344tig-keitsbereiche aus der Sicht des Angeklagten "keinerlei halbwegs relevanten Entscheidungsbefugnisse" hatten (UA 10), liegt ein zu enges Verst344ndnis des Tatbestandsmerkmals 204Dienstaus374bung223 zu Grunde. Zur Dienstaus374bung im Sinne des 247 333 Abs. 1 StGB geh366ren nicht nur Handlungen eines Amtstr344gers mit unmittelbarer Au337enwirkung, sondern auch lediglich vorbereitende und un-terst374tzende dienstliche T344tigkeiten, wie etwa die Beratung anderer Amtstr344ger und Vorschl344ge zur Vergabe von Auftr344gen (vgl. M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 85 m.N.). 19 b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Beweisw374rdi-gung des Landgerichts aber auch deshalb, weil es sich rechtsfehlerhaft darauf beschr344nkt hat, einzelne Indizien, die daf374r sprechen k366nnen, dass die entgelt-lichen Nebent344tigkeiten den Zeugen H. und Wo. vom Angeklagten zu-mindest auch deshalb 374bertragen wurden, um deren Wohlwollen bei der Dienstaus374bung zu erkaufen, gesondert zu er366rtern und lediglich darzulegen, warum sie jeweils f374r sich genommen "nicht ohne Weiteres" bzw. "nicht zwin-gend" f374r eine Unrechtsvereinbarung sprechen. Das Landgericht h344tte sich vielmehr damit auseinandersetzen m374ssen, ob die hier vorliegenden zahlrei-chen Indizien jedenfalls in ihrer Gesamtheit die f374r eine Verurteilung notwendige 334berzeugung h344tten begr374nden k366nnen (vgl. BGH wistra 2004, 432 f.). Erst bei einer solchen abschlie337enden Gesamtw374rdigung kann gegebenenfalls der Zweifelsgrundsatz zum Tragen kommen (vgl. BGH NStZ 2006, 650, 651 m.w.N.). 20 c) Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern k366nnen die Freispr374che auch be-ruhen. Es liegt zumindest nicht fern, dass eine Gesamtschau aller Indizien die f374r eine Verurteilung erforderliche 334berzeugung begr374ndet h344tte, dass der An- 21 - 12 - geklagte sich mit der Gew344hrung der Vorteile - zumindest auch - das Wohlwol-len der Zeugen H. und Wo. bei der Dienstaus374bung erkaufen wollte. Daf374r sprechen insbesondere folgende Umst344nde: aa) Aus den bereits seit 1993 bestehenden "engen Gesch344ftsverbindun-gen" zwischen der W. -GmbH und dem Landesamt f374r Stra337enwesen ergab sich eine Vielzahl dienstlicher Ber374hrungspunkte zwischen dem Angeklagten und den Zeugen H. und Wo. nicht nur, soweit deren Rechnungspr374fungs-kompetenz betroffen war, sondern in dem gesamten Aufgabenbereich der Zeu-gen. Aufgrund dieser dienstlichen Ber374hrungspunkte und der von den Zeugen bereits seit 1993 f374r die W. -GmbH ausge374bten entgeltlichen Nebent344tigkei-ten bestand ein besonders enges sachliches N344heverh344ltnis zwischen dem An-geklagten und den Zeugen. Je enger das N344heverh344ltnis zwischen Vorteilsge-ber und Vorteilsnehmer ist, desto mehr dr344ngt sich aber die Annahme einer Verkn374pfung der gew344hrten Vorteile mit einer vom Vorteilsgeber erw374nschten "Klimapflege" auf. 22 bb) Dem Straftatbestand der Vorteilsgew344hrung ist ein gewisses Ma337 an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des Vorteils gegen-374ber der Anstellungsk366rperschaft eigen (vgl. BGHSt 48, 44, 51; BGH wistra 2003, 303, 305; M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 106). Ein gewichtiges - wenn auch nicht allein ma337gebliches - Indiz, das auf eine Unrechtsvereinbarung schlie337en l344sst, ist deshalb die Verschleierung der Nebent344tigkeit der Zeugen H. und Wo. durch die Abrechnung 374ber Scheinarbeitsverh344ltnisse, vor allem aber durch die Nichteinholung einer Nebent344tigkeitsgenehmigung. 23 Die beamtenrechtlichen Vorschriften 374ber die Genehmigungspflicht von Nebent344tigkeiten, die f374r Angestellte im 366ffentlichen Dienst sinngem344337 Anwen-dung finden (247 11 BAT), sollen es dem Dienstherrn nicht nur erm366glichen, durch 24 - 13 - Versagung einer Genehmigung eine 374berm344337ige, der Erledigung der Dienstge-sch344fte abtr344gliche Beanspruchung des Amtstr344gers zu verhindern (vgl. 247 42 Abs. 1 Nr. 1 BRRG; 247 79 Abs. 2 Nr. 1 Saarl344ndisches Beamtengesetz - SBG). Sie sollen vielmehr auch verhindern, dass durch die 334bernahme der Nebent344-tigkeit die Integrit344t des Amtstr344gers in Frage gestellt wird. Deshalb ist eine Ne-bent344tigkeitsgenehmigung unter anderem dann zu versagen, wenn die Neben-t344tigkeit geeignet ist, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten zu beeinflussen oder wenn sie dem Ansehen der 366ffentlichen Verwaltung abtr344g-lich sein kann (247 42 Abs. 2 Nr. 4, 6 BRRG; 247 79 Abs. 2 Nr. 4, 6 SBG). Nach den Feststellungen haben die Zeugen H. und Wo. nicht allein wegen der beabsichtigten Steuerhinterziehung von der Beantragung abgesehen. Vielmehr ging der Zeuge Wo. davon aus, dass ihm eine solche Genehmigung wegen der engen Gesch344ftsbeziehungen zwischen der W. -GmbH und dem Lan-desamt f374r Stra337enwesen nicht erteilt worden w344re. Dass sich auch der Ange-klagte dessen bewusst war, liegt schon im Hinblick auf seine fr374here langj344hrige T344tigkeit in der Saarl344ndischen Stra337enbauverwaltung auf der Hand. III. Der Senat weist f374r die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass dann, wenn die Gew344hrung von Vorteilen in der Zeit von September 1997 bis April 1998 als rechtlich selbst344ndige Taten aufzufassen sein sollten (zur Beurteilung der Konkurrenzen vgl. BGHSt 47, 22, 30; BGH wistra 2004, 29 m.w.N.), die Frage der Verj344hrung zu pr374fen sein wird. Die Verj344hrung d374rfte erstmals durch 25 - 14 - die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung vom 28. April 2003 (Bl. 675 d.A.) unterbrochen worden sein, weil sich die Durchsuchungsbeschl374sse vom 6. Juni 2001 (Bl. 130 d.A.) und vom 28. Januar 2003 (Bl. 662 d.A.) nicht auf den Ange-klagten bezogen (vgl. BGH StV 1995, 585). Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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