BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 99/09 vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im 334brigen nach An-h366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. November 2008, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in Tatein-heit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und der schweren r344uberischen Erpres-sung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben. Dagegen h344lt der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen 2 - 3 - Nachpr374fung nicht stand, weil das Landgericht mit nicht tragf344higer Begr374ndung von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt (247 64 StGB) abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 3 "Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einem Al-koholabh344ngigkeitssyndrom und einem Abh344ngigkeitssyndrom von Cannabinoiden. Er konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr Alkohol und Cannabis, seit seinem 16. Lebensjahr regelm344337ig Cannabis und an den Wochenenden zus344tzlich Ecstasy und Speed. Seit seinem 18. Lebensjahr trinkt der Angeklagte re-gelm344337ig Alkohol (UA S. 4). Vor den beiden festgestellten Ta-ten trank der Angeklagte jeweils nicht unerhebliche Mengen Alkohol, rauchte Cannabis und konsumierte Speed (UA S. 11 und 12). Bei beiden Taten hat das Landgericht nicht auszu-schlie337en vermocht, dass der Angeklagte aufgrund des Zu-sammenwirkens des konsumierten Alkohols mit den verschie-denen Drogen im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert steuerungsf344hig war. Das Landgericht, das davon ausging, dass beide Taten in un-mittelbarem Zusammenhang mit der Suchterkrankung des Angeklagten stehen (UA S. 19), hat von der Unterbringung des Angeklagten nach 247 64 StGB abgesehen, da infolge der fehlenden Krankheitseinsicht und ernsthaften Therapiemotiva-tion des Angeklagten keine hinreichend konkrete Erfolgsaus-sicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB bestehe. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar kann die feh-lende Therapiemotivation bei Abw344gung aller Umst344nde ein Indiz f374r die mangelnden Erfolgsaussichten einer Therapie sein (BGH NStZ 1996, 274). Gepr374ft werden muss aber, ob die konkrete Aussicht besteht, dass eine Therapiebereitschaft f374r eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann (BGH NStZ-RR 2007, 171, 172; Fischer StGB 56. Aufl. 247 64 Rn. 20; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl., 247 64 - 4 - Rn. 11). Auf die Frage, ob nicht mit therapeutischen Bem374-hungen eine positive Beeinflussung des Angeklagten zu errei-chen w344re (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7), ist das Landgericht jedoch nicht eingegangen. Hierf374r bestand aber schon deshalb Anlass, weil die Suchterkrankung des An-geklagten bislang nicht behandelt wurde (UA S. 19). Die Frage einer Unterbringung nach 247 64 StGB bedarf dem-nach der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Dieses wird zu ber374cksichtigen haben, dass trotz der Ausgestaltung des 247 64 StGB n.F. als Ermessens-vorschrift ein Absehen von der Unterbringung nach dem Wil-len des Gesetzgebers nur in besonderen Ausnahmef344llen in Betracht kommen soll (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 8). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert ge-m344337 247 358 Abs. 2 StPO die Nachholung einer Unterbrin-gungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Entscheidung 374ber die Ma337regelanordnung hat der Angeklagte ausdr374cklich nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362)". Dem schlie337t sich der Senat an. Der zu 247 64 StGB aufgezeigte Rechts-fehler n366tigt mit Blick auf die Regelung des 247 5 Abs. 3 JGG auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die An-nahme, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung seiner Taten durch die Verh344ngung einer Jugendstrafe entbehrlich machen k366nnte, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt in Anwendung von 247 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen h344tte, Jugendstrafe zu verh344ngen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 29. April 2003 - 4 StR 119/03 - und vom 4. M344rz 2008 - 3 StR 30/08; Eisenberg JGG 13. Aufl. 247 5 Rdn. 28). 4 - 5 - Der neue Tatrichter wird daher 374ber den gesamten Rechtsfolgenaus-spruch nochmals zu befinden haben. Zur Pr374fung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es dabei erneut der Hinzu-ziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO). 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Franke
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