BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 99/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. schweren Raubes zu Ziff. 2. schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2010, soweit es sie betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten M. wegen (besonders) schweren Raubes und wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. 1 Die Rechtsmittel sind im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit sie sich jeweils gegen den Schuld- und Strafausspruch richten. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum der Angeklagten dr344ngten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach 247 64 StGB ge-geben sind. 3 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25j344hrige, nicht vorbestrafte Angeklagte S. begann in der ersten Jahresh344lfte 2009 mit dem Kokain-konsum. Sein Versuch, mit dem "Missbrauch" (UA 4) aufzuh366ren, scheiterte. Vor der abgeurteilten Tat nahm er seit vier oder f374nf Monaten drei Gramm Ko-kain und zwei Gramm Cannabis t344glich zu sich, gelegentlich rauchte er auch Heroin. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls 25j344hrige Angeklag-te M. begann Mitte des Jahres 2009 mit dem Kokainkonsum. Ab August 2009 nahm er t344glich Kokain zu sich; er setzte hierf374r sein gesamtes verf374gba-res Geld ein. Gelegentlich rauchte er auch Cannabis und konsumierte "Pilze". Die Tat vom 18. M344rz 2010 begingen beide Angeklagte, um sich Geld f374r weite-re Drogen zu beschaffen. Auch die weitere Tat des Angeklagten M. vom 2. M344rz 2010 diente diesem Zweck. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang der Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Umst344nde, die eine hinreichend konkrete Aus-sicht eines Behandlungserfolgs in Frage stellen w374rden (247 64 Satz 2 StGB), ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht. 4 Der Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374fung des 247 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel- 5 - 4 - mehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar machen (vgl. Lackner/K374hl, StGB, 27. Aufl., 247 64 Rn. 7 m.w.N.). Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachho-lung von Unterbringungsanordnungen nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 226 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdef374hrer haben die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihren Rechtsmittelangriffen aus-genommen. 6 Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringere Strafen verh344ngt h344tte. 7 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
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