BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 99 / 12 vom 13. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 201 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Quentin , Reiter als beisitzend e Richter , Staatsanwältin - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt , Rechtsanw alt - für den Angeklagten W . - , Rechtsanwalt - für den Angeklagten H . - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Münster vom 25. November 2011 werden a) die Schuldsprüche dahin geändert, dass der Angeklagte W. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmi tteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge, der Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, der Angeklagte H. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen s o- wie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaub ten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) die Aussprüche über die in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe verhängten Einzel - sowie die G e- samtstrafen aufgehoben. - 4 - 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angek lagten der unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig gesprochen, den Angeklagten W . darüber hinaus wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n. Es hat den Angeklagten W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Ja h- ren und sech s Monaten und den Angeklagten H . zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es Verfalla n- ordnungen getroffen. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben hinsichtlich d er Verurteilungen in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. 1 - 5 - I. Das Landgericht hat zu den bei beiden Angeklagten abgeurteilten Taten im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten brachten ab dem Jahr 2010 im Auftrag von Droge n- händlern aus den Niederlanden Betäubungsmittel nach Deutschland. Hierzu trafen sie sich in B. (Niederlande) mit dem oder einem der Auftraggeber und luden d ie Betäubungsmittel in den Pkw des Angeklagten H . , der sie zu seinem Wohnort in Deutschland brachte. Dabei fuhr der Angeklagte W . mit seinem Pkw "zur Absicherung" voraus, um den Angeklagten H . , mit dem er über hierzu mit den Drogen übernommene Mobiltelefone Kontakt hielt, vor Zoll - und Polizeikontrollen warnen zu können. In der Regel am jeweils nächsten Tag trafen sich die Angeklagten in Deutschland und brachten die B e- täubungsmittel zu den von ihren Auftraggebern benannten Abnehmern . Auf diese Weise transportierten die Angeklagten am 21. September 2010 mindestens 10 kg Haschisch aus den Niederlanden nach Deutschland und am nächsten Tag zu Abnehmern nach Berlin (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Am 15. Januar 2011 brachten sie 15 kg M arihuana nach Deutschland und a n- schlie ßend nach Italien (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Im Fall II. 3 . der Urteilsgründe transportierten die Angeklagten am 10. April 2011 ca. 25 kg Haschisch aus den Niederlanden zum Wohnort des Angeklagten H. i n Deutschland und am nächsten Tag in Richtung Berlin. Dort stellte der Angeklagte H . den von ihm gesteuerten Pkw mit den Drogen "wie verabredet" am Prenzlauer Berg ab. "Unvorhergesehen" wurden die Betäubungsmittel dort aber von dem Abnehmer ni cht abgeholt, weshalb der 2 3 4 5 - 6 - Ange klagte H. sie wieder in seine Wohnung zurückbrachte und dort "nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber" zunächst lagerte. Am 22. April 2011 übernahmen die Angeklagten von ihren Auftraggebern in den Niederlanden w eitere ca. 25 kg Haschisch und brachten die Drogen auf die oben beschriebene Weise nach Deutschland (Fall II. 4. der Urteilsgründe). Dort lud der Angeklagte H . "nach Weisung des Auftraggebers" die noch bei ihm befindlichen ca. 25 kg Haschisch (Fa ll II. 3. der Urteilsgründe) ebenfalls in seinen Pkw und traf sich am nächsten Tag mit dem Angeklagten W . , um die nunmehr insgesamt ca. 50 kg Haschisch zu Abnehmern nach Italien zu bringen. Noch in Deutschland wurden die beiden Angeklagten festg enomm en und das Haschisch (49,7 kg mit einem Wirkstoffanteil von 3,33 kg THC) siche r- gestellt. Als Vergütung erhielten die Angeklagten - überwiegend von ihren Au f- traggebern - je weils zwischen 750 .500 m Fall II. 4. der Urteilsgründe erhielten sie keine Entlohnung. II. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg, soweit sie in den Fä l- len II. 3. und 4. der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht g eringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurden. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. 6 7 8 - 7 - 1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe begegnet die Feststellung des Landg e- r ichts zum Gewicht des von den Angeklagten transportierten Rauschgifts, die das Landgericht im Wesentlichen darauf stützt, dass die Tasche mit den Dr o- gen nach den Angaben des Angeklagten H. s chwerer gewesen sei als im Fall II. 1. der Urteilsgrün de, zwar Bedenken. Der Senat kann indes au s- schließen, dass das Urteil, dem eine beide Angeklagte betreffende Verständ i- gung gemäß § 257c StPO vorausgegangen ist, hierauf beruht. Denn bei dem - a uch einschlägig - vorbestraften Angeklagten W. hat die Strafkammer in beiden Fällen trotz des im Fall II. 2. bei gleichem Wirkstoffgehalt jedenfalls h ö- heren Gewichts dieselben Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. B eim - nicht vorbestraften - Angeklagten H . ist der Unte r- schied in der Strafhöhe zwischen Fall II. 1. (zwei Jahre und neun Monate) und Fall II. 2. (drei Jahre) ersichtlich darauf zurückzuführen, dass er im Fall II. 2. nach Rück kehr des Angeklagten W. kurz nach der italienischen Grenze die Fahrt sowie die Überga be der Drogen alleine durchgeführt hat. 2. Keinen Bestand hat das Urteil dagegen, soweit die Angeklagten in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beih ilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wu r- den. Insofern sind die Angeklagten vielmehr lediglich einer Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei n- heit mi t zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge schuldig. a) Die Angeklagten haben in diesen Fällen lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge g e- leistet. 9 10 11 - 8 - aa) Sind an mehreren Taten - insbesondere an einer Deliktserie - mehr e- re Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusamme n- treffen, nach der ständig en Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (vgl. die N achweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 34 ff.). Dies gilt wegen der Akzessor i- etät der Beihilfe aber jedenfalls dann nicht, we nn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen gerade deshalb zu einer Tat im Rechtssinne zusammeng e- fasst werden, weil dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewe r- tungseinheit bei den Taten des Haupttäters, zu denen der Angeklagte Beihilfe ge leistet hat, der Fa ll ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; vom 2. September 2008 - 5 StR 356/06; NStZ - RR 2008, 386; einschränkend für eine hier nicht gegebene Fallkonstellation: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 375 /03, NStZ - RR 2004, 146, 148; wie hier aber B e- schluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, NStZ - RR 2012, 280). In so l- chen Fällen ist mithin auch für die strafrechtliche Beurteilung des Konkurren z- verhältnisses beim Gehilfen entscheidend, ob eine ode r mehrere Haupttaten vorliegen. Da der zwischen Drogenhändlern eingesetzte Kurier mit der Förderung des Betäubungsmittelumsatzes jedenfalls in der Regel objektiv zugleich den Handel sowohl auf Seiten des die Betäubungsmittel Abgebenden als auch auf Seiten des di ese Annehmenden unterstützt, ist ferner maßgeblich, wessen Haupttat er in strafbarer Weise fördert. Dies bestimmt sich wesentlich danach, in wessen Auftrag und Interesse er handelt, worin also bei wertender Betrac h- tung der Schwerpunkt des jeweiligen Rechts gutangriffs liegt. Die Beihilfe zum Handeltreiben auf der anderen Seite tritt gegenüber dieser Tat dann zurück (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11 aaO mwN). 12 13 - 9 - bb) Auf dieser Grundlage haben sich die Angeklagten in den Fällen II. 3. und 4. lediglich wegen einer, auf Seiten der niederländischen Auftraggeber g e- leisteten Beihilfe zu deren unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. (1.) Für die niederländischen Auftraggeber der Angeklagten liegt hinsich t- lich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe n ur eine Tat im Rechtssinne vor. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist eine einheitliche Tat nämlich auch dann gegeben, wenn - wie hier durch die Fahrt in Richtung Italien - zwei (selbst unabhängig voneinander beschaffte) Rauschgiftmengen zusammen an einen Abnehm er abgegeben und zu die - sem transportiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 421/11, NStZ - RR 2012, 24 ; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 521 jeweils mwN). Dabei ist ohne Bedeutung, dass zunächst die Übergabe von ca. 25 kg H aschisch an Abnehmer in Berlin beabsichtigt war. Sogar bei abg e- schlossenen Teilveräußerungen nimmt die Rechtsprechung eine einheitliche Tat des Handeltreibens an, wenn die nach den Teilveräußerungen verbliebene Menge zusammen mit weiteren Drogen abgegeben wird (BGH aaO). (2.) Zu dieser (einheitlichen) Tat ihrer niederländischen Auftraggeber h a- ben die Angeklagten - auch durch den Transport der Gesamtmenge in Richtung Italien - Beihilfe geleistet. Dabei lag - wovon ersichtlich auch das Landgericht ausgegan gen ist - bei wertender Betrachtung der Schwerpunkt ihres Handelns in der Unterstützung der niederländischen Auftraggeber; denn auf deren Auffo r- 14 15 16 17 - 10 - derung hin und entsprechend deren Vorgaben haben sie die Drogen überno m- men, gelagert und zu den von diesen besti mmten Abnehmern transportiert, von ihnen haben sie in der Regel auch ihren "Lohn" erhalten. b) Diese (einheitliche) Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge steht mit beiden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit. aa) Die Angeklagten sind Täter hinsichtlic h der Einfuhren vom 10. und 22. April 2011. B ezüglich des Angeklagten H. steht dies nach den vom Landg e- richt getroffenen Feststellungen außer Frage. Aber auch hinsichtlich des Ang e- klag ten W. ist das Landgericht zu Recht von Mittäterschaft ausgegangen. Denn der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert nicht den eigenhändigen Transport der Drogen über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr kann ein Beteiligter vielmehr auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person über die Grenze gebracht wird. Maßge blich sind insofern die nach §§ 25, 27 StGB allgemein geltenden Grundsätze für die Abgrenzung von Mittäter schaft und Teilnah me (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, StraFo 2012, 158 mwN), unter deren Beachtung die Strafka m- mer das Handeln des Angeklagten W . rechtsfehlerfrei als mittäterschaft - liches Tun eingeordnet hat. bb) Die (e inheitliche) Beihilfe der Angeklagten zum unerlaubten Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht mit den beiden, an sich selbständigen Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in 18 19 20 21 - 11 - nicht geringer Menge in Tateinheit und ver bindet diese zu einer einheitlichen Tat. (1.) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Dabei liegt eine Handlung in diesem Sinne nicht nur bei einer auch tatsäc hlich einz i- gen natürlichen Handlung vor, sondern ebenso dann, wenn mehrere Handlu n- gen zu einer Handlungseinheit zusammenzufassen sind (vgl. MüKoStGB/von Heintschel - Heinegg , 2. Aufl., § 52 Rn. 12, 22 ff.; SSW - StGB/Eschelbach § 52 Rn. 31 jeweils mwN). Von e iner solchen Handlungseinheit geht die Rechtspr e- chung aus, wenn - wie hier - mehrere Beihilfehandlungen eine Haupttat fördern (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 29; MüKoStGB/von Heintschel - Heinegg , 2. Aufl., § 52 Rn. 17; LK - Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 67; SSW - StGB/Eschelbach § 52 Rn. 32 jeweils mwN). Verletzen mithin mehrere (natürliche) Handlungen, die zu einer Handlungseinheit verbunden sind, z u- gleich mehrere Strafg esetze, ist Tateinheit gegeben. (2.) Es besteht kein Anlass, im vorl iegenden Fall von dieser sich unmi t- telbar aus der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 1 StGB ergebenden Folge abzuweichen. (a.) Voraussetzung für eine "Entklammerung" und damit Auflösung einer an sich gegebenen Tateinheit ist, dass die Verbindung zu ein er gemeinsamen Tat dem Gerechtigkeitsprinzip oder sozial - ethischen Bewertungsgrundsätzen wi derspricht (BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6). Mehrere selbständige Delikte, die gegenüber einem Dritten einen unverhältni s- mäßig größeren Unwert verkörpern (LK - Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 30 mwN) bzw. bei denen das verbindende Delikt in seinem Unrechtsgehalt 22 23 24 - 12 - "deutlich" hinter den zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurüc kbleibt (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2007 - 3 StR 320/07, NStZ 2008, 209; vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310, Tz. 21), werden deshalb durch das leichtere Delikt nicht miteinander verklammert; "annähernd gleichg e- wichtige" Straftaten bleiben dagegen tateinheitlich miteinander verbun den (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 291 mwN; weitere Nachweise bei Fi scher, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 30). Dabei ist der Wert e- vergleich nicht nach einer abstrakt - generalisierten Betrachtungsweise, sondern anhand der konkrete n Gewichtung der Taten vorzunehmen; minder schwere Fälle oder wegen vertypter Milderungsgründe vorzunehmende Strafrahmenve r- schiebungen sind mithin zu berücksichtigen (BGH, Urtei le vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 7; vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 268/04, N StZ 2005, 262; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692). Tateinheit durch Klammerwirkung wird von der Rechtsprechung daher bejaht, wenn die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander , wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatb e- standes (teil - )identisch sind und zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden (Dauer - )Delikt zumindest a n- nähernde Wertgleichheit besteht oder die ver klammernde Tat die sch werste ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262; Beschlü s- se vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692 ; vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10 , BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 3; vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310 jeweils mwN). (b.) Werden aber wegen der Akzessorität der Beihilfe mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen gerade deshalb zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst, weil dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit bei den Taten des Haupttäters, zu denen der Angeklagte 25 - 13 - Beihilfe geleistet hat, der Fall ist, so ist es auch unter Beachtung des eine En t- klammerung rechtfertigenden Gerechtigkeitsprinzips oder sozial - ethischer B e- wertungsgrundsätze nic ht geboten, die einheitliche Beihilfe wieder aufzulösen und die einzelnen Beihilfehandlungen sodann als materiell - rechtlich selbstän - di ge Taten - hier jeweils gemeinsam mit einer täterschaftlichen Einfuhr - abzuu r- teilen. Es widerspricht dem Gerechtigkeitsp rinzip vielmehr, beim Haupttäter Tateinheit zwischen täterschaftlichem Handeltreiben und mehreren Einfuhrfä l- len anzunehmen, bei ihm mithin nur eine Strafe zu verhängen, beim Gehilfen des Handeltreibens und Täter der Einfuhren dagegen wegen einer Auflösung der an sich gegebenen Tateinheit mehrere Einzelstrafen zu verhängen, die in ihre r Summe sogar höher sein können als die gegen den Haupttäter ausg e- sprochene Strafe. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn (auch) bei den niederländischen Auftraggebern der Angeklagten liegt hinsichtlich des unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der beiden Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine ei n- heitliche Tat vor. Das Handeln der niederländ ischen Auftraggeber der Angeklagten ist s o- wohl im Fall II. 3. als auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe als mittäterschaftliche Einfuhr der Betäubungsmittel zu bewerten. Mittäter einer Einfuhr kann nämlich auch derjenige sein, der Betäubungsmittel von ande ren Personen über die Grenze transportieren lässt, sofern insbesondere der Grad des eigenen Inter - esses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wi l- le zur Tatherrschaft belegen, dass der Betreffende auf der Grundlage gemei n- samen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der 26 27 - 14 - Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen T atanteils erscheinen lässt (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11, NStZ - RR 2012, 120 mwN). Dies ist vorli e- gend der Fall, zumal die niederländischen Auftraggeber der Angeklagten nicht nur ein herausragendes Interesse am Erfolg der Einfuhrfahrt en hatten, sondern auch deren Zeitpunkte sowie die Menge der nach Deutschland zu verbringe n- den, von ihnen in Taschen transportfähig verpackten Drogen bestimmt und für jede Einfuhrfahrt etwa auch die Mobiltelefone zur Verfügung gestellt haben, mi t- tels derer die Angeklagten während der Fahrt Kontakt zueinander halten sollten. Der von den niederländischen Auftraggebern der Angeklagten in den Fä l- len II. 3. und 4. der Urteilsgründe - infolge Bewertungseinheit nur einmal (mit - ) täterschaftlich verwirklichte (v gl. oben S. 9) - Tatbestand des unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zueinan der im Verhältnis der Tateinheit. Denn beim (Haupt - )Täter verbindet eine Tat des unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zwei zu dessen Verwirklichung vorgenommene Einfuhrfahrten zu einer Tat; eine Entklamm e- rung findet inso fern nich t statt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1993 - 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136; zu § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtM G a.F. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, B GHSt 33, 4, 6 ff.; hiervon abwe ichend für Fälle einer Übe r- schneidung von Übernahme neuer Betäubungsmittel und Zahlung der früher gelieferten Drogen: BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11). (c.) Zur in Fällen der vorliegenden Art gebotenen einheitlichen Bewertung des Konkur renzverhältnisses bei Haupttäter und Gehilfen kommt hinzu, dass 28 29 - 15 - die von den Angeklagten geleistete Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und deren Einfuhr jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung "annäher nd gleichgewichtig" sind. Sie sind in den Grundtatbeständen mit derselben Strafrahmenobergrenze (zu deren Bede u- tung: BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310, Tz. 22) versehen, weisen als - hier vom Landgericht indes in keinem Fa ll ang e- nommene - minder schwere Fälle denselben Strafrahmen auf und verfolgen einen aufeinander abgestimmten Rechtsgüterschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2012 - 2 BvL 8/11, 2 BvL 9/11). Auch bei einer Milderung des Straf rahmens des § 29a Abs. 1 B tM G für das Handeltreiben gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt der von den Angeklagten geleisteten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat ein den Einfuhrfällen entsprechend es Gewicht zu. Denn die Beihilfehandlungen der Angeklagten haben sich nicht auf das Ve r- bringen der Drogen nach Deutschland beschränkt. Vielmehr haben die Ang e- klagten ihre Kuriertätigkeit mit dem später erfolgten bzw. begonnenen Transport zu den Abnehmern w eitergeführt und auch und vor allem hierdurch das Inve r- kehrbringen der Drogen wesentlich gefördert (vgl. zu einer dem vorliegenden Fall ähnlichen Verklammerung bei gleicher Strafrahmenobergrenze und Ve r- suchsmilderung für das verbindende Delikt auch: BGH, B eschluss vom 2. De - zember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692). Vor diesem Hintergrund steht anges ichts des bei Tateinheit nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgeblichen, hier auf die Obergrenze von 15 Jahren gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB auch bei Tatmehrhei t b egrenzten Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG nicht in Frage, dass selbst bei einer Aburteilung der Taten II. 3. und 4. als einheitliche Tat für beide Angeklagte innerhalb dieses Strafrahmens eine dem Gerechtigkeitspri n- zip entsprechende Strafe gefunden werde n kann, zumal das Landgericht für diese Taten für sich genommen rechtsfehlerfreie Einzelstrafen von jeweils drei - 16 - Jahren und d rei Monaten (Angeklagter H. ) bzw. vier Jahren (Angekla g- ter W. ) verhängt hat. (d.) Der Senat weicht damit ni ch t von der Entscheidung des 2. Straf - senats vom 22. August 2012 (2 StR 530/11) ab, da der dort entschiedene Fall eine andere Sachverhaltskonstellation betrifft, nämlich die Überschneidung mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte allein in den Zahlungsvorgängen bz w. durch die "gleichzeitige" Zahlung einer früheren Drogenlieferung mit der Übe r- gabe neu bestellter Betäubungsmittel. Darin liegt - wovon ersichtlich auch der 3. Strafsenat für die Fälle täterschaftlichen Handeltreibens und täterschaftlicher Einfuhr ausgeh t (vgl. oben S. 14) - eine besondere Fallgestaltung, die sich von der vorliegend zu beurteilenden insbesondere dadurch unterscheidet, dass sich hier die Beihilfehandlungen in dem gemeinsamen Transport(versuch) hin zu dem Abnehmer in Italien vereinigt haben , mithin ein Fall gegeben ist, in dem ein einziger, lediglich aus Konkurrenzgründen zurücktretender Besitz an der G e- samtmenge der Betäubungsmittel aus beiden Einfuhrfahrten vorliegt, bei dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem beim Haupttäter d es Ha n- deltreibens Tateinheit mit beiden Einfuhrtaten annimmt. 3. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten aus den vom Gen e- ralbundesanwalt in den Antragsschriften vom 27. März 2012 dargelegten Grü n- den unbegründet. Auch hinsichtlich der gegen die Angeklagten wegen der we i- teren Taten verhängten Strafen sowie der von dem Rechtsfehler in den Fä l- len II. 3. und 4. nicht betroffenen Verfallanordnungen bestehen keine recht - lichen Bedenken, zumal die von den Angeklagten erlangten Beträge - auch nach Abzug vergleichsweise geringer "Spesen" (z u diesen: BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ - RR 2012, 313) - deutlich nach § 73c StGB reduziert wurden. 30 31 - 17 - 4. Der Senat kann die Schuldspruchänderung auf der Grundlage der vollständigen und tragfähigen Feststellungen der Strafkammer selbst vorne h- men, da auszuschließen ist, dass sich die geständigen (Angeklagter H . ) bzw. im Wesentlichen geständigen (Angeklagter W. ) Angekla gten nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO erfolgreicher als bisher gegen den Schuldvorwurf hätten verteidigen können (vgl. auch Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 354 Rn. 22). Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtst rafe nach sich. Einer Aufhebung der auch insofern rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht (vgl. Meyer - Goßner aaO § 353 Rn. 16 mwN). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Höhe der bisherigen, nunm ehr entfallenen Einzelstrafen überschritten werden darf; d as Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hindert lediglich an einer die Summe der bisherigen Einzelstrafen überschreitenden neu festzu - 32 33 - 18 - setzenden Einzelstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, NStZ - RR 2008, 168). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Quentin Reiter
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