BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 12/04 (zu 4 Ni 29/03 (EU)) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 29/03 (EU) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. Septem-ber 2004 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, der Richterin Schuster und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 29/03 EU (EP 0 111 972) mit Ausnahme der Anlage NK 2 gewährt. G r ü n d e 1. Die Antragsgegnerin II hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung wi-dersprochen, dass sich aus den Nichtigkeitsakten Informationen über den beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verletzungsprozess ergäben. Die Aktenein-sicht würde damit zugleich Einsicht in einen Teil der Akten des landgerichtlichen Verletzungsprozesses einräumen. Hierfür müssten die Antragsteller jedoch gemäß § 299 Abs 2 ZPO ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Die Antragsteller sind damit einverstanden, dass Unterlagen aus dem landgericht-lichen Verletzungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen werden. - 3 - Die Antragsgegnerin I hat sich nicht geäußert. 2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die Anlage NK 2 konnte ausgenommen werden, da die Antragsteller auf eine Einsicht insoweit verzichtet haben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin II ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, die Klageschrift des Nichtigkeitsverfahrens von der Akteneinsicht auszunehmen. Aus der Klage-schrift ergibt sich - was den Verletzungsprozess betrifft - nur, dass ein solcher beim Landgericht Düsseldorf anhängig war. Darauf hat die Antragsgegnerin II selbst in ihrem im Akteneinsichtsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 12. Au-gust 2004, der auch den Antragstellern zugestellt worden ist, hingewiesen. Müllner Schuster Dr. Zehendner Be
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