BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 15/03 zu 4 Ni 18/03 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 18/03 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Obermayer und der Richterin Schuster beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 18/03 (EP 0 252 850) gewährt. G r ü n d e 1. Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung wi-dersprochen, sie gehöre zu dem weltweit operierenden S…-Konzern, der eine Veräußerung bestimmter Aktivitäten, die nicht zum Kernbereich des Un-ternehmens gehörten, plane. Eine entsprechende Veröffentlichung im Internet nenne die "Smartcards" und "point-of-sale terminals", die das mit der Klage ange-griffene Patent betreffe. Das Patent-Portfolio, zu dem das Streitpatent gehöre, sei wesentlicher Bestandteil der Bewertung des zur Veräußerung stehenden Unter-- 3 - nehmensbereichs. Die Akteneinsicht eröffne einem potentiellen Kaufinteressenten Einblick in die Erfolgsaussichten der Klage und gebe ihm eine wichtige Information zur Bewertung des Patent-Portfolios der Beklagten. Auf Seiten der Beklagten be-stehe ein gewichtiges Interesse daran, dies zu verhindern. Die Antragsgegnerin II hat gegen die beantragte Akteneinsicht keine Einwände erhoben. 2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin I hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Die Regelung des Rechts der Akteneinsicht ist auf einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Erfinders und dem Informationsinte-resse Dritter über die Erfindung gerichtet. § 99 Abs 1 Satz 1 iVm § 31 Abs 1 PatG gibt im Grundsatz dem Geheimhaltungsinteresse des Erfinders den Vorrang und fordert deshalb für die Akteneinsicht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Diese Grundregel ist jedoch durch zahlreiche Ausnahmeregelungen praktisch ih-rerseits zur Ausnahme geworden (vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 31 Rn 9, 10). Zu diesen Ausnahmeregelungen zählt nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG auch die Ein-sicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtigkeit eines .Patents. Diese ist grund-sätzlich frei, es sei denn, ein schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers oder des Nichtigkeitsklägers steht ihr entgegen. Dabei muss das der Akteneinsicht ent-gegenstehende Interesse substantiiert dargelegt werden (BPatG Mitt 79, 137); es muss sich aus dem Inhalt gerade derjenigen Akten ergeben, deren Einsicht wider-sprochen wird (BGH GRUR 64, 548). Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Rechtsprechung zB bei Angaben über betriebsinterne Umsatzangaben, die Rück-schlüsse auf die innerbetriebliche Kalkulation zulassen (BGH GRUR 1972, 441; BPatGE 22, 66), Angaben über den Streitwert oder Angaben über Vergleiche (vgl hierzu Busse a.a.O. § 99 Rn 38) angenommen. - 4 - Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zu I ein schutzwürdiges Interesse nicht ausreichend dargelegt. Ihr Vortrag, mit der Akteneinsicht erhalte die Antrag-stellerin eine wichtige Information zur Bewertung des zu veräußernden Patent-Portfolios, begründet kein solches Interesse. Zweck der Akteneinsicht im Nichtig-keitsverfahren ist es, gerade den Mitbewerbern die Information über den Bestand eines Schutzrechts zu ermöglichen. Dass diese Kenntnis Einfluss auf eine Kauf-entscheidung hat, kann im übrigen auch schon deshalb kein der Akteneinsicht entgegenstehendes höherwertiges Interesse begründen, weil die Rechtsinhaberin als Verkäuferin ohnehin nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, dem zukünfti-gen Vertragspartner den Rechtsbestand offenzulegen, ihn jedenfalls nicht zu ver-heimlichen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse an bestimmten Aktenteilen oder Anga-ben, die Betriebsinterna betreffen, hat die Antragsgegnerin zu I nicht dargetan. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Müllner Obermayer Schuster Pr
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