BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 22/00 zu 4 Ni 39/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 39/00 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Phys. Kalkoff und Müllner beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 39/00 gewährt. Gründe Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 39/00 zu gewähren. Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht ohnehin frei. Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges - 3 - Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Inter-esse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen. Die Antragsgegnerin I hat der Akteneinsicht innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprochen. Die formelhaft unspezifizierte Behauptung der Antragsgegnerin II - durch eine Akteneinsicht wäre die zweiseitige Auseinandersetzung der am Ver-fahren beteiligten Parteien gestört - trägt keine solche Feststellung. Dr. Schwendy Kalkoff Müllner Pr
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