BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 24/03 zu 4 Ni 29/02 (EU) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 29/02 (EU) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Müllner und Dipl.-Ing. Küstner beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 29/02 (EU) gewährt. G r ü n d e Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 29/02 (EU) zu gewähren. - 3 - Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht ohnehin frei. Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nicht da-von abhängig, dass die Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse daran glaub-haft macht. Der Einwand der Antragsgegnerin I, dem Interesse der Antragstellerin sei durch die Kenntnis des Nichtigkeitsurteils Genüge getan, geht also fehl. Die Akteneinsicht kann nur versagt werden, wenn und soweit eine Partei ein ent-gegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das hö-her einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen. Weshalb die Antragsgegnerin I ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben meint, dass Ausführungen in den Schriftsätzen und Anlagen der Nichtigkeitsakten Dritten nicht bekannt werden, hat sie nicht näher erläutert. Derartiges ergibt sich für den Senat auch nicht aus den Akten. Dr. Schwendy Müllner Küstner Pr
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