BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 29/03 zu 4 Ni 19/02 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 19/02 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2004 durch den Richter Müllner als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer und die Richterin Schuster beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 19/02 (EP 0 252 850) gewährt. G r ü n d e 1. Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung wi-dersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller nicht die Identität des beauftragenden Mandanten zu entnehmen sei. Deshalb sei ihr nicht möglich, den Antrag auf Akteneinsicht daraufhin zu überprüfen, ob ihm ein rechtliches Interesse entgegenstehe. Die Antragsgegnerin II hat sich nicht geäußert. 2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin I hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). - 3 - Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfah-rens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses und damit auch nicht davon abhängig, dass ein (anwaltli-cher) Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (vgl BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht IV; unter Aufgabe der früheren Rechtspre-chung; vgl auch BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV, Gebrauchsmustersa-che). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Müllner Obermayer Schuster Pr
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