BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 7/02 zu 4 Ni 39/97 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 39/97 hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterin Schuster beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 39/97 (DE 44 13 119) gewährt. G r ü n d e 1. Der Antragsgegner I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung wi-dersprochen, dass die Antragssteller keine Angaben über den Sinn und Zweck ei-nes solchen Begehrens gemacht hätten. Die Antragsteller halten diesen Einwand für unbeachtlich, da es weder einer Begründung noch einer Glaubhaftmachung ei-nes eigenen berechtigten Interesses zur Gewährung einer Einsicht in Nichtigkeits-akten bedürfe. Der Antragsgegner II hat keine Einwände geltend gemacht. 2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; der Antragsgegner I hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Nach § 99 Abs. 3 iVm § 31 Abs. 1 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patent-nichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers abhängig (BGH - 3 - GRUR 2001, 143, Akteneinsicht XV; GRUR 1999, 226 Akteneinsicht XIV, Gebrauchsmustersache). Akteneinsicht wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber – oder der Kläger des Nichtigkeitsverfahrens (vgl. BGH GRUR 1972, 441) – ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Ein derarti-ges eigenes Interesse des Antragsgegners I ist aus der bloßen Behauptung eines fehlenden Interesses der Antragsteller nicht erkennbar geworden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl. § 99 Rdnr. 45 mNachw). Dr. Schwendy Dr. Huber Schuster Pr
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