BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 9/01 (zu 4 Ni 22/00 (EU)) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 22/00 (EU) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 3. Septem-ber 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und Müllner beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 22/00 (EU) gewährt. G r ü n d e Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 22/00 (EU) zu gewähren. Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht ohnehin frei. Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu ver-sagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Inte-resse dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akten-einsicht. Das ist nicht geschehen. - 3 - Die Antragsgegnerin I hat beantragt, das Protokoll über die Vernehmung des Zeu-gen V… von der Akteneinsicht auszunehmen, da diese Vernehmung noch nicht abgeschlossen sei und auch die Vernehmung der übrigen Zeugen noch aus-stehe. Die sich hieraus ergebende Unvollständigkeit der Beweislage könne zu Fehleinschätzungen durch Dritte führen. Die Antragsgegnerin II hat dem Akteneinsichtsantrag vor Abschluß der Beweisauf-nahme mit der Begründung widersprochen, die Unvollständigkeit der Zeugenein-vernahme führe dazu, daß der Inhalt des Protokolls ein nicht abgeschlossenes Bild der tatsächlichen Situation widerspiegle und daß eine Zeugenbeeinflussung durch etwaige Dritte erfolgen könne. Diese Ausführungen der Antragsgegnerinnen rechtfertigen nicht die Feststellung eines der Akteneinsicht entgegenstehenden höherrangigen schutzwürdigen Inte-resses. Aus dem Akteninhalt und insbesondere dem Protokoll ergibt sich eindeutig, daß die Vernehmung der Zeugen noch nicht abgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich und von den Antragsgegnerinnen auch nicht näher dargetan, inwiefern Dritte bei Kenntnis dieser Aktenlage zu einer Fehleinschätzung des Verfahrensausgangs gelangen, insbesondere inwiefern in diesem Falle hierdurch schutzwürdige Inte-ressen der Antragsgegnerinnen betroffen sein sollten. Die theoretische Möglichkeit, daß Informationen Dritten zugänglich gemacht wer-den und diese Dritten oder auch eine der Parteien eine - im übrigen unter Strafe gestellte - Zeugenbeeinflussung vornehmen, besteht in allen Verfahren mit Be-- 4 - weisaufnahme durch Zeugenvernehmung und vermag die Feststellung eines der Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses ebenso wenig zu begründen. Dr. Schwendy Klosterhuber Müllner Be
Full & Egal Universal Law Academy