BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 9/02 zu 4 Ni 51/99 (verb. mit 4 Ni 50/99 (führ.)) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 50/99 hier: Akteneinsicht hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 3. Septem-ber 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dr. Maksymiw und Müllner beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 50/99 einschließlich der hinzuverbundenen Akte 4 Ni 51/99 gewährt. - 3 - G r ü n d e Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 50/99 (verb. m. 4 Ni 51/99) zu gewähren. Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht ohnehin frei. Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu ver-sagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges In-teresse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen. Die Behauptung der Antragsgegnerin I und II, die in den Nichtigkeitsakten enthal-tenen Anlagen E 9 und E 10 offenbarten geheimhaltungsbedürftige Betriebsinter-na, trifft nicht zu. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerinnen im Nichtigkeitsverfahren beziehen sich die Anlagen E 9 und E 10 auf zwei Erklärungen Dritter zu einer be-haupteten offenkundigen Vorbenutzung. Dabei sind beigefügt der Anlage E 9 ein Prospekt "S 1240" und der Anlage E 10 zwei technische Merkblätter betreffend ei-ne Klimakammer sowie diesbezügliche Preisliste, Rechnung und Angebot. Weder haben die Antragsgegnerinnen näher erläutert, noch ist für den Senat aus dem Akteninhalt erkennbar, inwiefern darin geheimhaltungsbedürftige Betriebsin-terna der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens zu sehen sein sollen. Bei den Anla-gen zu E 10 handelt es sich um eine offizielle Preisliste einer Firma T… für die in E 10 erwähnte Klimakammer, sowie ein Angebot und eine Rechnung der Firma T… an eine Firma A…, die überwiegend mit den Angaben der Preisliste übereinstimmen. Diese Unterlagen wurden von der Antragsgegnerin II - 4 - als Nichtigkeitsklägerin ausschließlich zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der offenkundigen Vorbenutzung beigefügt. Grundsätzlich sind Aktenteile, die sich auf vom Nichtigkeitskläger geltend gemachte Vorbenutzungen beziehen, von der Ak-teneinsicht nicht auszunehmen (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 99 Rdn 39). Die Antragsgegnerinnen haben nicht näher erläutert, inwieweit diese Angaben in-terne kalkulatorische Angaben der Nichtigkeitsparteien enthalten sollen bzw. sonst als streng vertrauliche Erklärungen zu betrachten sind. Dass bei der Akteneinsicht auch Erkenntnisse über den Schutzumfang eines Pa-tents gewonnen werden können, steht grundsätzlich dem Interesse der Allgemein-heit an der Akteneinsicht nicht entgegen. Die von den Antragsgegnerinnen ge-nannte Entscheidung des 3. Senats (GRUR 83, 264) betrifft einen anderen Sach-verhalt. Dort hätten durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht Kenntnisse über die Entwicklungsarbeit eines Mitbewerbers gewonnen werden können. Darum geht es im vorliegenden Falle nicht. Dr. Schwendy Dr. Maksymiw Müllner Be
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