BUNDESPATENTGERICHT 4 ZA (pat) 9/04 (zu 4 Ni 27/03) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 27/03 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. Septem-ber 2004 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Obermayer und der Richterin Schuster beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 27/03 (DE 101 33 975) gewährt. G r ü n d e 1. Die Antragsgegner I und II haben der begehrten Akteneinsicht mit der Begrün-dung widersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller nicht die Identität des beauftragenden Mandanten zu entnehmen sei. Sie hätten im Rah-men der Rücknahme der Nichtigkeitsklage eine mehrseitige Vereinbarung zwi-- 3 - schen den unmittelbar Verfahrensbeteiligten und weiteren Parteien geschlossen, in der auch eine Nichtangriffspflicht auf das Patent vereinbart worden sei. Sie hätten daher ein schutzwürdiges Interesse, zu erfahren, ob der Antrag auf Akten-einsicht von einer der Parteien dieser mehrseitigen Vereinbarung oder gegebe-nenfalls von einem mit einer dieser Parteien kooperierenden Dritten unter Miss-achtung der vereinbarten Nichtangriffsverpflichtung gestellt wurde. Erst nach Nen-nung der Partei, die Akteneinsicht beantrage, könne gegebenenfalls eine weitere Begründung zu einem weitergehenden schutzwürdigen Interesse nachgereicht werden. Die Antragsgegnerin III hat sich zu dem Akteneinsichtsgesuch nicht geäußert. 2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegner I und II ha-ben ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dar-getan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfah-rens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses und damit auch nicht davon abhängig, dass ein anwaltli-cher Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (vgl BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; unter Aufgabe der früheren Rechtspre-chung; vgl auch BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; Gebrauchsmustersa-che). Die Antragsgegner I und II können ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse auch nicht damit begründen, dass sie mit Dritten eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hätten, die u.a. eine Nichtangriffsver-pflichtung hinsichtlich des Streitpatents enthalte. Es mag zwar im Interesse der jetzigen Patentinhaberin bzw. der früheren Patentinhaber liegen, durch die Ver-weigerung der Akteneinsicht die Vorbereitung einer neuen Nichtigkeitsklage zu er-schweren; dieses Interesse ist jedoch nicht schutzwürdig. Wägt man die Interes-- 4 - sen der Antragsteller und der Antragsgegner I und II gegeneinander ab, so muss das Interesse letzterer, eine neue Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent zu ver-meiden und die mit Dritten getroffene Vereinbarung einzuhalten, gegenüber dem Interesse der Antragsteller, die sich durch das Patent möglicherweise in ihrer wirt-schaftlichen Bewegungsfreiheit eingeengt fühlen, zurücktreten. Dieses Interesse steht im übrigen im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, be-stehende Patente, deren Rechtsbestand von Dritten in Frage gestellt wird, über-prüft zu sehen (vgl BPatGE 22, 66f). Müllner Obermayer Schuster Be
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