1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012 – 15 Sa 67/11 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Pollert
Mattausch