1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2021 – 10 Sa 104/21 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Hinweis1Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).Linck
Bubach
Volk
Markhof
Abel