1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 24. Mai 2011 – 14 Sa 22/11 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 – 6 Ca 110/10 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge
Biebl
Klose
Feldmeier
Reinders