[AZA] I 524/99 Gi II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer Urteil vom 11. April 2000 in Sachen D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Die 1950 geborene D.________ war seit 1981 als Serviceangestellte in der F.________ Restaurant AG, tätig. Nach mehreren Arbeitsausfällen wegen Kreuz- und Rückenpro- blemen reduzierte sie ab Juni 1991 die Erwerbstätigkeit auf 50 %. Die Versicherte meldete sich am 4. Juli 1991 erstmals zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommis- sion des Kantons Zürich klärte die medizinischen und wirt- schaftlichen Verhältnisse ab und ermittelte gestützt auf die eingeholten Unterlagen mit Beschluss vom 26. Oktober 1992 einen Invaliditätsgrad von 50 %. Die Ausgleichskasse Wirte setzte mit Verfügung vom 29. Januar 1993 rückwirkend ab 1. April 1992 eine halbe Invalidenrente fest. Am 8. Juli 1994 stellte D.________ sinngemäss ein Re- visionsgesuch, mit welchem sie eine Zunahme der Beschwerden wegen eines im August 1993 erlittenen Verkehrsunfalles gel- tend machte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Zürich Versicherungen bei. Zudem holte sie nebst Aus- künften der Arbeitgeberfirma vom 18. August 1994 die Attes- te des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 2. August und 8. November 1994 ein. Ferner liess sie die Versicherte durch Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 2. Januar 1996), und die Ärzte des Spitals, X.________, Rheumaklinik und Institut für Psychiatrische Medizin (Bericht vom 7. August 1996), begutachten. Gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen ermittelte sie einen Inva- liditätsgrad von 22 %, was sie D.________ mit Vorbescheid vom 4. Februar 1997 eröffnete. Nach Stellungnahme durch die Versicherte erliess die IV-Stelle am 21. April 1997 eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invaliden- rente verneinte und die bisher zur Ausrichtung gelangte halbe Rente auf Ende des folgenden Monats aufhob. B.- D.________ liess dagegen beim Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren; eventuell sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Zudem reichte sie die Stellungnahme der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Y.________ vom 17. Juni 1997 ein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das kantonale Gericht die Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten auch über den 30. April 1997 hinaus eine halbe Invalidenrente auszu- richten (Entscheid vom 1. Juli 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Ent- scheids sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invali- denrente zuzusprechen. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze zu den bei der Revision im Sinne von Art. 41 IVG miteinander zu vergleichenden Sach- verhalten (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invalidi- tätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Das kantonale Gericht gelangte in zutreffender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin neben der im Wesentlichen unverändert gebliebenen Rückenproblema- tik nunmehr durch eine depressive Entwicklung zusätzlich belastet wird. In den der Verfügung vom 29. Januar 1993 zu- grunde gelegenen Berichten gingen die beteiligten Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als Serviceangestellte aus. Demgegenüber beurteilte Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 2. Januar 1996 die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen mit 30 %, und zwar sowohl für die bisher ausgeübte Tätigkeit wie auch für jede andere Beschäftigung. Die Ärzte des Spi- tals X.________ veranschlagten die Arbeitsfähigkeit gemäss Expertise vom 7. August 1996 aus rheumatologischer Sicht für alle körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten in wechselnden Positionen auf 100 %, während für den Service- beruf - unter Berücksichtigung der psychisch bedingten Be- einträchtigung - von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszu- gehen sei. Soweit die Mediziner der Rheuma- und Rehabilita- tions-Klinik Y._______ die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % (Be- richt vom 17. Juni 1997) und der Hausarzt gar auf 66 2/3 % (Arztbericht vom 2. August 1994) festgelegt haben, kann da- rauf nicht abgestellt werden, weil diese Einschätzungen nicht nach der Art der Beschäftigung differenzieren. Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen ausging, lässt sich dies nicht beanstanden. 3.- Von ausschlaggebender Bedeutung für den Renten- anspruch der Beschwerdeführerin ist die Frage, ob mit der Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation so erhebli- che erwerbliche Auswirkungen einhergehen, dass die Invali- dität den - Anspruch auf eine ganze Rente begründenden - Grenzwert von 66 2/3 % erreicht. Dabei ist für den im Rah- men der Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensver- gleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht die Berufsunfähigkeit massgebend, sondern die gesundheitsbedingte Erwerbsunfähig- keit (Art. 4 IVG), verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für die Versicherte in Frage kommenden Arbeits- markt die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 Erw. 3b, 109 V 29). a) Das kantonale Gericht hat das Valideneinkommen auf Fr. 76'674.- festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem von der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte 1991 erziel- ten Einkommen von Fr. 68'653.- (= Fr. 5281.- x 13) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 1996. Die- ser Betrag wird von keiner Seite bestritten. b) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die Vorinstanz auf Grund der so genannten DAP-Erhebungen von einem Einkommen von Fr. 45'754.- ausgegangen, welches sie im Hinblick darauf, dass die Versicherte auch bei einer geeigneten leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht mehr voll leistungsfähig sei, reduziert und entsprechend auf Fr. 32'028.- veranschlagt hat (70 % von Fr. 45'754.-). Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergab sich daraus ein Invaliditätsgrad von 58 %. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit der DAP-Erhebungen für den Einkommensvergleich. Dem ist entgegenzuhalten, dass Arbeitsplatzerhebungen durchaus eine geeignete Grundlage für den Einkommensvergleich darstellen. Mit den angegebenen Verweisungstätigkeiten hat die Verwal- tung berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur über geringe berufliche Fähigkeiten, insbesondere über keine kaufmännische Ausbildung, verfügt. Bei den vergleichsweise genannten Tätigkeiten wie Mitarbeiterin in der Etikettie- rung, Hefterin/Biegerin oder Kassierin/Buffet handelt es sich um leichtere körperliche Arbeiten, welche der Versi- cherten durchaus zumutbar sind. Bei der Festsetzung des In- valideneinkommens ist zu beachten, dass die Beschwerdefüh- rerin nach medizinischer Einschätzung in einer geeigneten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig wäre. Zu einem weitergehen- den Abzug, wie ihn die Rechtsprechung unter bestimmten Vo- raussetzungen als zulässig erachtet hat (RKUV 1998 Nr. U 304 S. 372), besteht kein Anlass, zumal die Versicherte nicht auf eine leichte Beschäftigung angewiesen ist, son- dern nach ärztlicher Einschätzung durchaus auch mittel- schwere Tätigkeiten verrichten kann. Zudem gingen Verwal- tung und Vorinstanz nicht von so genannten Tabellenlöhnen, sondern von konkreten Lohnangaben aus. Des Weitern ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer ge- eigneten Tätigkeit immerhin zu 70 % arbeitsfähig wäre, nicht anzunehmen, dass sie als Teilinvalide eine erhebli- che, über die verminderte Arbeitsfähigkeit hinausgehende Erwerbseinbusse in Kauf zu nehmen hätte. Würde das Invalideneinkommen auf Grund der Tabellen- löhne berechnet (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1996, Tabelle TA 1), ergäbe dies, ausgehend vom Medianwert des monatlichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsni- veau 4) und unter Hochrechnung von 40 auf 41.9 Wochen- stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf LSE 1994 S. 42) Fr. 3619.- im Monat oder Fr. 43'428.- (Fr. 3619.- x 12) im Jahr und somit bei 70 %iger Leistungsfähigkeit Fr. 30'400.-. Gemäss Rechtsprechung wird dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Ver- gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzba- ren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benach- teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, durch einen Ab- zug von bis zu 25 % vom Medianwert des herangezogenen Ta- bellenlohnes Rechnung getragen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist an- hand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkom- men als invalide Person zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitange- stellte (Tabelle 13* der LSE 1994, S. 30; AHI 1998 S. 292 Erw. 3b, 178 Erw. 4b). So beträgt beispielsweise die Lohn- einbusse für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.-) und einem solchen von 75 % und mehr als 50 % (Fr. 3553.-) 10 %. Ob die Versicherte eine Teilzeitbeschäf- tigung im Umfang von 70 % ausüben soll oder ob ihr vielmehr eine Vollbeschäftigung, jedoch mit entsprechend reduzierter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, lässt sich den medizini- schen Unterlagen nicht entnehmen, braucht aber auch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst unter Berück- sichtigung einer allfälligen Verdiensteinbusse zufolge Teilzeitarbeit und der verminderten Einsetzbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheint ein Abzug vom Tabel- lenlohn in der Höhe von insgesamt 10 % - wie er von der Be- schwerdeführerin als Minimalabzug geltend gemacht wird - als angemessen. Daraus resultiert ein jährliches hypotheti- sches Invalideneinkommen von Fr. 27'360.-. Stellt man das so ermittelte Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 76'764.- gegenüber, erreicht die Erwerbseinbusse rund 64 %. Daraus folgt, dass selbst bei Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Annahme der Invalidi- tätsgrad jedenfalls 66 2/3 % nicht erreicht hat, sodass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 11. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: