Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_114/2012 Verfügung vom 10. Februar 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte 1. A.________, 2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Beschwerdeführer, gegen 1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, Beschwerdegegner. Gegenstand Vollstreckung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, in Erwägung: dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Februar 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerden daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den (solidarisch haftenden) Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegner (für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Die (solidarisch haftenden) Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Februar 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann