Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_149/2010 Verfügung vom 22. März 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission), als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72f. BGG wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. März 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. März 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann