Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_166/2011 Verfügung vom 13. April 2011 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. Gegenstand Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung. Nach Einsicht: in die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. März 2011 gegen das Obergericht des Kantons Aargau, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. April 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dem Beschwerdeführer (entsprechend seinem Antrag) keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, aber auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos wird, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren 5A_166/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. April 2011 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann