Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_18/2010 Verfügung vom 1. Februar 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Z.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 17. November 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 17. November 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. Januar 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Februar 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann