Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_18/2014 Verfügung vom 20. Januar 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte 1. X.________, 2. Y.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt. Gegenstand Beistandschaft nach Art. 394/395 ZGB, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerinnen die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zurückgezogen haben, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_18/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Januar 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann