Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_207/2014 Verfügung vom 20. März 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________. Gegenstand Einweisung zur Begutachtung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben ihres Anwalts vom 19. März 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Gerichtskosten erhoben werden, verfügt der Präsident: 1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_207/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. März 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann