Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_254/2008/don Verfügung vom 14. Mai 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Beschwerdegegner. Gegenstand Wegnahme und Verwertung von Pfandgegenständen, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. April 2008, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Mai 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann