Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_281/2010 Verfügung vom 16. Juli 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtsöffnung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid (SK 09 115) vom 17. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_281/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juli 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann