Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_28/2010 Verfügung vom 19. Januar 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________ und Z.________, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz). Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 7. Januar 2010 (Postaufgabe: 18. Januar 2010) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und dieser darauf hingewiesen wird, dass seinen weiteren Begehren nach erfolgtem Beschwerderückzug nicht stattgegeben werden kann, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Januar 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann