Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_316/2015 Verfügung vom 22. Mai 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli, Beschwerdeführer, gegen B.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ehescheidung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. April 2015 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 2015. in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. Mai 2015 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Mai 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Zbinden