Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_386/2013 Verfügung vom 29. Mai 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Y.________. Gegenstand Berechnung des Existenzminimums, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Mai 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Verfahren 5A_386/2013) gegen das Urteil vom 17. Mai 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren 5A_386/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Mai 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann