Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_397/2016 Verfügung vom 17. Juni 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft. Gegenstand Einkommenspfändung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. Juni 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Juni 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann