Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_423/2018 Verfügung vom 3. Juli 2018 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber von Roten. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2018 (LF170077-O/U). In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat, dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG) und damit das auf die Kosten beschränkte Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Juli 2018 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: von Roten