Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_45/2008/aka Verfügung vom 26. Februar 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, ________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Richterswil, Sunnengartenstrasse 10, Postfach, 8805 Richterswil, Beschwerdegegner. Gegenstand Liegenschaftsschätzung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 22. Januar 2008) mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Februar 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann