Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_49/2010 Verfügung vom 4. Februar 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Y.________, verfahrensbeteiligtes Amt. Gegenstand Pfändungsvollzug, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 3. Februar 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Februar 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann