Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_501/2008/don Verfügung vom 20. August 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, , Beschwerdeführerin, gegen Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer. Gegenstand Konkurseröffnung, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Juni 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Konkursamt des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. August 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann