Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_515/2014 Urteil vom 10. Juli 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Fax-Eingaben) gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 aufgefordert worden ist, ihre Fax-Eingaben an das Bundesgericht eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht die unterzeichneten Eingaben innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 3 Tagen seit Zustellung des Präsidialschreibens per Post zu retournieren, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), dass das Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 am 27. Juni 2014 an der (von der Beschwerdeführerin angegebenen) Adresse zugestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der 3-tägigen Frist dem Bundesgericht die Fax-Eingaben nicht eigenhändig unterzeichnet per Post retourniert hat, dass somit auf die - androhungsgemäss unbeachtet zu bleibende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Juli 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann