Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_527/2008 Verfügung vom 22. Oktober 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini, gegen Einwohnergemeinderat von Y.________, als Vormundschaftsbehörde, Beschwerdegegner. Gegenstand Zustimmung zum Verkauf von Grundstücken, Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Uri vom 7. Juli 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde in Zivilsachen vom 12. August 2008 gegen den vorgenannten Beschluss, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2009, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Oktober 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Zbinden