Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_537/2008/don Verfügung vom 24. September 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, gegen Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Jutta Faber. Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. September 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann